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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: IV ZB 15/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 15/01

vom

5. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 5. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 23. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumal der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hat.

Beschwerdewert: 85.972 DM



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