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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: IV ZB 41/02
Rechtsgebiete: VBLS, GG


Vorschriften:

VBLS § 43 Abs. 1a Satz 1
GG Art. 3
Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 41/02

vom 24. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 24. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.084,31 €

Gründe:

I. Der Antragsteller war bis zum 30. April 1999 bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Ab dem 1. Mai 1999 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente und von der Antragsgegnerin eine Versorgungsrente.

Das für die Berechnung der Versorgungsrente maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) grundsätzlich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Für die Jahre 1996 bis 1998 wurden für den Antragsteller nur vom 1. Januar bis zum 16. Mai 1996 Umlagen gezahlt. Die Antragsgegnerin hat das in diesem Zeitraum vom Antragsteller erzielte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 29.352,23 DM erhöht um 2,8%, durch fünf dividiert und so ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.034,81 DM brutto errechnet.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, im Wege einer taggenauen Berechnung für den Monat Mai 1996 nur 16 Tage (16/30 = 0,53) anzusetzen und mit einem Divisor von 4,53 ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in Höhe von 6.660,94 DM zu errechnen. Das lehnt die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS ab. Danach ist eine taggenaue Berechnung für den Fall vorgesehen, daß der Versorgungsrentenberechtigte in den Umlagemonaten der letzten drei Kalenderjahre für insgesamt mindestens 20 Kalendertage kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat. Der Antragsteller rügt eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten, die wie er die Mindestzahl von 20 Fehltagen in dem maßgeblichen Zeitraum nicht erreicht haben.

Das Schiedsgericht hat die Klage des Antragstellers abgewiesen; das Oberschiedsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Aufhebung der Schiedssprüche des Oberschiedsgerichts und des Schiedsgerichts begehrt, um eine taggenaue Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 unter II 1; BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029 unter II 1 jeweils m.w.N.).

a) Die Rechtsbeschwerde hat bereits nicht dargelegt, daß der Frage, ob Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf taggenaue Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes auch bei einer geringeren Zahl von Fehltagen als der in § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS vorgesehenen 20 Kalendertage zusteht, in diesem Sinne allgemeine Bedeutung zukommt.

aa) Die mit der 14. Satzungsänderung zum 1. Januar 1978 eingeführte Regelung des § 43 Abs. 1a VBLS ist entfallen durch die vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossenen Neufassung der Satzung, mit der das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist. Die neue Satzung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten.

Da die Rechtsfrage also auslaufendes Recht betrifft, hätte der Antragsteller zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Daran läßt es die Beschwerde insgesamt fehlen.

bb) Für eine nähere Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle hätte umso mehr Anlaß bestanden, als die Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung die Besonderheit hervorhebt, daß der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor dem Versicherungsfall nur fünf Umlagemonate erreicht hat. Es mag sein - wie die Beschwerde ausführt -, daß eine solche Konstellation nicht völlig ungewöhnlich und auch nicht unvorhersehbar ist. Eine Vielzahl von weiteren Fällen dieser Art belegt sie damit indes nicht.

b) Soweit einer Sache abgesehen davon auch grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d), fehlt der Beschwerdebegründung dafür ebenfalls jeglicher Hinweis.

2. Aus denselben Gründen ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch zur Rechtsfortbildung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten. Der Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenso wie dieser zunächst eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 597). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 aaO unter II 2).

3. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde bei diesem Zulassungsgrund auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden, wenn diese über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschlüsse vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - unter II 1 b und 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - unter II 2, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Solche Fehler enthält der angegriffene Beschluß nicht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind weder Rechtsfehler von "symptomatischer" Bedeutung noch gar solche, die eine Verfassungsbeschwerde zum Erfolg führen könnten, dargetan oder sonst ersichtlich. Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den über den ordre-public Vorbehalt in § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO auch bei der Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO).

b) Die Satzungsbestimmung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS hält sich innerhalb der danach zulässigen Generalisierung und Typisierung.

Die Regelung beruht darauf, daß der Satzungsgeber Nachteile ausgleichen wollte, die sich für einen Versorgungsrentenberechtigten dann ergäben, wenn Kalendermonate, in denen er teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, voll berücksichtigt würden, und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS). Die zusätzliche Voraussetzung, daß der Versorgungsrentenberechtigte für mindestens 20 Kalendertage innerhalb des maßgeblichen Umlagezeitraums kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, ist nicht willkürlich. Der Satzungsgeber braucht - wie auch das Oberlandesgericht richtig sieht - mit einer generalisierenden Regelung nur gravierende, nicht aber alle Härten auszugleichen, die für einen Versicherten dadurch entstehen, daß er in dem maßgeblichen Zeitraum an einigen Tagen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielen konnte. Eine gravierende Härte ist dann gegeben, wenn der Verdienstausfall die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts meßbar reduziert. Das kann jedenfalls bei den vom Satzungsgeber vorausgesetzten mindestens 20 Kalendertagen angenommen werden. Hat ein Versicherter in den letzten drei Kalenderjahren in allen Monaten zusatzversorgungspflichtige Entgelte bezogen, so wirken sich 20 Fehltage im Verhältnis zu insgesamt 1080 (3 x 360) Tagen mit immerhin 1,85% aus. Zwar sind damit diejenigen Versicherten von der taggenauen Berechnung ausgeschlossen, die 20 Fehltage nicht erreicht haben. Solche Härten bringt aber jede generalisierende und typisierende Regelung mit sich.

c) Für den Antragsteller mag sich das Erfordernis einer Mindestfehlzeit von 20 Kalendertagen besonders nachteilig auswirken. Er hat in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles nur fünf Umlagemonate (150 Tage) erreicht, so daß 15 Fehltage schon 10% der Umlagezeit ausmachen. Es mag "seit einigen Jahren keine Seltenheit" mehr sein - wie die Rechtsbeschwerde ausführt -, daß Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn kaum noch zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen, sondern die Zeit bis dahin mit Krankengeldzahlungen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überbrücken. Daraus folgt aber nicht, daß mehr als eine nur relativ kleine Gruppe von Versicherten betroffen ist und damit der Rahmen der zulässigen Generalisierung gesprengt wird (vgl. BVerfG aaO).



Ende der Entscheidung

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