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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: IV ZB 7/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 318
ZPO § 511a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 7/01

vom

4. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 4. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Denn Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis ist Grundlage für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Das etwa daneben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (BGHZ Großer Senat 128, 85, 87).

Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) setzt das Gericht bei der Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO fest (BGHZ aaO; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 511a Rdn. 12). Diese Ermessensentscheidung unterliegt in der Beschwerdeinstanz einer eingeschränkten Kontrolle. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050).

Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Teilurteil über die Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs mit Rechtskraft fest, noch entfaltet es Bindungswirkung nach § 318 ZPO (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049). In der Leistungsstufe wird erneut zu prüfen sein, ob die Klägerin Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbenen Erblassers W. geworden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Verfahren über den Hauptanspruch diese Frage anders als im Teilurteil beurteilt wird (BGHZ 107, 236, 242). Die bloße Besorgnis der Beklagten, das Landgericht werde hinsichtlich der Aktivlegitimation erneut zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Beschwer höher festzusetzen, als dies durch das Berufungsgericht geschehen ist.

Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagten nicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049 m.w.N.); der von den Beklagten behauptete schwerwiegende Eingriff in ihre verfassungsmäßig geschützte Privatsphäre läßt sich nicht nachvollziehen. Daß der Aufwand und die Kosten der Auskunftserteilung über dem vom Berufungsgericht angenommenen Betrag liegen, haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht.



Ende der Entscheidung

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