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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: IV ZR 104/03
Rechtsgebiete: VBLS, AGBG, BGB


Vorschriften:

VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
VBLS a.F. § 65 Abs. 7 Satz 1
VBLS n.F. § 75 Abs. 1
VBLS n.F. § 75 Abs. 2
VBLS n.F. § 39
AGBG § 9
BGB § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 104/03

Verkündet am: 10. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Auch im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungsrente.

Sie ist 1940 geboren und war wegen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2000 bezieht die Klägerin eine Versorgungsrente von der Beklagten, und zwar wegen der Vorschriften in der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) über das Ruhen der Rente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 65 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.) zunächst nur in Form einer Mindestrente. Erst ab 1. September 2003 ist die volle, von der Beklagten zum 1. September 2000 berechnete Rente zu zahlen. Für diese Rente berücksichtigte die Beklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung im Hinblick auf den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 439 Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 342 Monate abgezogen, in denen Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind; aus der Hälfte der verbleibenden 97 Monate sowie den 342 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 390,5 Monaten zusammen.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 439 Monaten zu gewähren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es wegen der Ruhensvorschriften in der Satzung der Beklagten an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit der Berufung hat die Klägerin lediglich die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 439 Monaten ab dem 1. September 2003 zu zahlen. Diesem Antrag hat das Landgericht unter anderem mit der Maßgabe stattgegeben, daß eine Vollanrechnung der Vordienstzeiten entsprechend der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der Versorgungsrenten nur bis zum 31. Dezember 2001 vorzunehmen und dann nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weiterzuzahlen sei. Im übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die uneingeschränkte Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ihre Klage ist in vollem Umfang unbegründet.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. Die Lücke, die durch die Unwirksamkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. entstehe, sei nicht etwa durch die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1) geschlossen worden, jedenfalls nicht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 der Neufassung werden Versorgungsrenten (ohne Berücksichtigung von Ruhensregelungen) nach bisherigem Satzungsrecht für die zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten auf dieses Datum festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt, die sich entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöhen. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberechtigt geworden ist, nämlich seit 1. September 2000. Daß ihr Rentenanspruch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. ruhte, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der Klägerin bereits am 1. September 2000 entstanden war, von der Beklagten auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist. Die Klägerin kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt werden, die noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal die Beklagte auch der Klägerin bereits seit 1. September 2000 eine Mindestrente gezahlt hat.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der in Zukunft aufgrund der neuen Satzung von der Beklagten zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.



Ende der Entscheidung

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