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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1997
Aktenzeichen: IV ZR 138/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1
BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1

Für eine Beeinträchtigungsabsicht des erbvertraglich gebundenen Erblassers spricht im Fall des § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (im Anschluß an BGH LM BGB § 2288 Nr. 4).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 138/96 KG Berlin LG Berlin

LG Berlin Entsch. v. 3.11.94 - 9 0 388/94

KG Berlin Entsch. v. 5.3.96 - 18 U 343/95

IV ZR 138/96


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 138/96

Verkündet am: 17. Dezember 1997

Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1997

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. März 1996 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 1994 abgeändert, soweit die Klage in Höhe von 190.000 DM nebst 4% Zinsen seit 29. April 1993 abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist.

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe und die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine politische Gemeinde, macht gegen den Beklagten zu 1) als Testamentsvollstrecker und die Beklagten zu 2) und 3) als Erben Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend.

Die am 22. September 1991 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrer 1972 vorverstorbenen Schwester einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sich die Schwestern gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (§ 1). Weiter ordneten sie Testamentsvollstreckung nach dem Ableben der Letztversterbenden zu dem Zweck an, den Nachlaß abzuwickeln (§ 2). Sodann bestimmten sie die Beklagten als Erben der Letztversterbenden (§ 3). Nach § 4 sollte die Klägerin als Vermächtnis ein auf ihrem Gebiet liegendes Hausgrundstück erhalten, das der Testamentsvollstrecker innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Letztversterbenden lastenfrei übertragen sollte. Der Klägerin wurde zur Auflage gemacht, den Erlös im Falle einer Veräußerung des Grundbesitzes dem örtlichen Kindergarten oder einer Tagesstätte für körperlich behinderte Kinder oder beiden Zwecken zuzuführen. In § 5 des Erbvertrages setzten die Schwestern ihrer langjährigen Betreuerin, die in diesem Haus lebte, ein lebenslanges Wohnrecht als Vermächtnis aus.

Nach Beurkundung dieses Erbvertrages am 2. März 1971 übersandte der Notar der Klägerin eine Abschrift. Sie teilte mit, daß sie das Vermächtnis annehme. Nachdem 1972 nicht nur die eine der beiden Schwestern, sondern auch die in dem Haus lebende Betreuerin gestorben war, verkaufte die entfernt wohnende Erblasserin im Jahre 1974 das der Klägerin vermachte Haus gegen Übernahme noch bestehender Belastungen, Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Erblasserin im Obergeschoß des Hauses und Zahlung einer monatlichen Rente von 300 DM bis zu ihrem Tod. Die Erblasserin verfügt unstreitig über erheblichen weiteren Grundbesitz. Nach dem Vortrag der Beklagten veräußerte sie auch diesen weitgehend und verteilte den Erlös an Verwandte.

Die Klägerin fordert den Wert des Grundstücks, den sie für den Erbfall mit 285.000 DM angegeben hat. Die Beklagten machen u.a. geltend, die Erblasserin habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, sondern sich wahrscheinlich von der Verwaltung des Hauses entlasten wollen. Sie berufen sich im übrigen auf Verjährung und Verwirkung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt sie noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 190.000 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach sowie zur Zurückverweisung wegen der Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs.

1. Für die Auffassung der Klägerin, die beiden Schwestern hätten sich im Zusammenhang mit dem Erbvertrag konkludent der Klägerin gegenüber verpflichtet, nicht unter Lebenden über das dieser vermachte Grundstück zu verfügen, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können. Dies sei weder dem Erbvertrag noch dem Umstand zu entnehmen, daß die Schwestern durch Übersenden des Erbvertrages im Jahre 1971 feststellen wollten, ob die Klägerin das Vermächtnis trotz der damit verbundenen Auflage annehmen werde. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei.

2. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob § 4 des Erbvertrages ergänzend dahin ausgelegt werden kann, daß der Klägerin im Falle einer Veräußerung des vermachten Grundstücks durch die Erblasserin dessen Wert habe zustehen sollen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch weder aus dem Erbvertrag noch aus sonstigen Umständen, daß die Schwestern die Klägerin mit einem bestimmten Wert hätten bedenken wollen und das Grundstück nur das Mittel für diesen Zweck gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände sprächen eher dafür, daß der Klägerin nur das - noch mit dem Vermächtnis für die Betreuerin der Schwestern beschwerte - Grundstück selbst habe zugewendet werden sollen.

Diese tatrichterliche Testamentsauslegung ist möglich und auch dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, die Schwestern hätten vor der notariellen Beurkundung des Erbvertrages erklärt, sie hätten in der Gemeinde der Klägerin gern gelebt und sich dort wohlgefühlt, deshalb wollten sie die Klägerin mit dem Grundstück bedenken, damit es für den Kindergarten oder eine Tagesstätte für behinderte Kinder verwendet werden könne; falls dies nicht möglich sei, solle der Erlös für den genannten Zweck genutzt werden; sie selbst benötigten das Grundstück nicht mehr.

3. Die Klägerin meint, ihr sei das Vermächtnis, soweit das vermachte Haus zur Hälfte im Miteigentum der 1972 verstorbenen Schwester der Erblasserin stand, schon im Zeitpunkt des Todes dieser Schwester angefallen (§ 2176 BGB). Lediglich für die Fälligkeit bzw. als Anfangstermin i.S. von § 2177 BGB habe der Erbvertrag die Übertragung des Eigentums innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode der Letztversterbenden vorgesehen. Da die Erblasserin den also bereits zur Entstehung gelangten Anspruch der Klägerin aus § 2174 BGB durch die Veräußerung des Hauses im Jahre 1974 unmöglich gemacht habe, hafte sie auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB.

Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht zu diesem Gesichtspunkt nicht geäußert hat. Allerdings ist der teilweise Anfall des Vermächtnisses schon im Jahre 1972 auch nicht unstreitig, wie die Revision meint.

Insoweit geht es um eine nicht durch Tatsachenvortrag unterstützte Rechtsansicht der Klägerin zur Auslegung des Erbvertrages, auf die § 138 Abs. 3 ZPO nicht angewendet werden kann. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dieser Frage nicht zu erwarten ist, kann der Senat den Erbvertrag selbst auslegen.

Danach sollte das der Klägerin zugedachte Vermächtnis insgesamt erst beim Tod der letztversterbenden Schwester anfallen. Das zeigt der systematische Aufbau der erbvertraglichen Anordnungen: Erst nach der Bestimmung über die Testamentsvollstreckung, die beim Ableben der zuletzt Versterbenden beginnt und der Nachlaßauseinandersetzung dient, und nach der Einsetzung der Erben der Letztversterbenden folgen die Vermächtnise zugunsten der Klägerin und der im Hause lebenden Betreuerin. Damit bildet das Vermögen beider Schwestern beim Tod der zuerst Versterbenden eine Einheit in der Hand der Längerlebenden ohne weitere Beschwerungen und Beschränkungen. Für diese, dem Berliner Testament von Ehegatten ähnelnde Regelung spricht, daß beide Schwestern verwitwet und ohne Kinder zusammen wohnten (vgl. MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2280 Rdn. 4).

Mithin kommt eine Haftung der Beklagten aus § 280 BGB nicht in Betracht.

4. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB zu, wie die Revision mit Recht geltend macht.

a) Das Berufungsgericht hat zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der auch in § 2287 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigungsabsicht in den Blick genommen. Es hat aber der besonderen Ausprägung dieses Merkmals in § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt. Hier spricht für eine Beeinträchtigungsabsicht bereits die Tatsache der Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das den Mißbrauch des gemäß § 2286 BGB bestehenden Verfügungsrechts ausschließen würde, kann im Hinblick auf das erbvertragliche Vermächtnis nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - IVa ZR 230/81 - LM BGB § 2288 Nr. 4 = NJW 1984, 731 = FamRZ 1984, 165, jeweils unter IV; dazu Johannsen, WM 1985, Sonderbeilage 1 S. 26).

b) Im vorliegenden Fall war die Erblasserin unstreitig vermögend und auf den Verkauf gerade dieses Hauses nicht angewiesen. Das Berufungsgericht meint, ein lebzeitiges Eigeninteresse könne sich hier daraus ergeben, daß die Erblasserin niemand mehr gehabt habe, der sich um das Haus kümmerte. Die damals 68 Jahre alte Erblasserin hätte jedoch den Zweck, die Last der Verwaltung des Hauses loszuwerden, auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen erreichen können (wie etwa die Beauftragung einer gewerblichen Hausverwaltung). Das eventuelle Interesse der Erblasserin, sich von der Verwaltung des Hauses zu entlasten, wiegt jedenfalls nicht so schwer, daß dahinter ihre erbvertragliche Vertragstreue zurückzutreten hätte. Ist mithin kein die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin erkennbar, bleibt es bei der hier schon aus der Veräußerung folgenden Beeinträchtigungsabsicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten befindet sich der Verkaufserlös nicht mehr im Nachlaß, da die Erblasserin einen großen Teil ihres Vermögens noch zu Lebzeiten verschenkt habe.

5. Der Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich im vorliegenden Fall entsprechend § 2170 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Beklagten außerstande seien, der Klägerin das Hausgrundstück zu verschaffen.

Zur Begründung haben sie freilich nur angeführt, daß die Veräußerung der Erblasserin wirksam sei; die Beklagten haben ferner darauf hingewiesen, daß die Erwerber werterhöhende Aufwendungen für das Grundstück gemacht hätten. Das Berufungsgericht meint, daraus allein ergebe sich ein subjektives Unvermögen der Beklagten nicht; die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Anstrengungen die Beklagten unternommen hätten, um das Haus zurückzukaufen.

Die Revision rügt mit Recht, daß von dem übereinstimmend vorgetragenen Unvermögen der Beklagten auszugehen sei. Soweit damit Rechtsbegriffe vorgetragen worden sind, werden diese auch im täglichen Leben gebraucht und vermitteln neben einer rechtlichen Wertung zugleich Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93 - DtZ 1995, 328 = WM 1995, 1589 unter II 1 m.w.N. ). Hier liegt nach den gesamten Umständen nahe, daß die Erwerber keinerlei Interesse an einer Veräußerung des Hauses haben, selbst wenn ihnen dafür ein - gemessen am Verkehrswert und ihren Aufwendungen für einen Umzug - guter Preis geboten würde.

6. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt und auch nicht verwirkt. Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin trotz Kenntnis des Verkaufs im Jahre 1974 erst nach dem Erbfall Ansprüche geltend gemacht hat, ergibt sich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten, da der Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor dem Erbfall entsteht (vgl. MünchKomm/Musielak, aaO § 2286 Rdn. 6).

7. Der Klägerin steht daher dem Grunde nach Wertersatz zu. Die Sache wird zur Aufklärung der Höhe des Anspruchs zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, daß es nach dem Senatsurteil BGHZ 124, 35, 38 regelmäßig nicht der Sinn eines erbvertraglichen Vermächtnisses ist, das Objekt unabhängig vom Interesse des Erblassers durch zusätzliche Aufwendungen zu seinen Lebzeiten zugunsten des Vermächtnisnehmers zu erhalten oder es den im Laufe der Zeit gestiegenen Anforderungen anzupassen. Also müßte zunächst der Zustand im Jahre 1974 festgestellt und dann der Wert eines solchen, nicht durch Investitionen verbesserten Hauses beim Erbfall geschätzt werden.

Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting

Ende der Entscheidung

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