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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 142/08
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 2 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 11. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 80.000 EUR

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