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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: IV ZR 144/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2219
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 144/00

vom

23. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 71.297 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Die Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der Testamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausgelegt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Klägerinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III). Hier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Beklagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des Testaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Änderung ihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zugedachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und Notar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im Testament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten Guthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinneswandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht geändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die Klägerinnen seien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Guthaben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war danach nicht mehr vertretbar.



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