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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: IV ZR 145/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 145/02

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.573,73 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt hat.

1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestanden habe. Es lastet ihm auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, insbesondere seines Vorbringens im Berufungsverfahren, vielmehr an, er habe auf jeden Fall, also unabhängig von einer solchen Kenntnis, vor der Abreise für mehrere Tage dafür sorgen müssen, daß der Wasserhahn zugedreht ist.

2. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zum Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wäre -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor einer mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf zur Heizungsanlage abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig, weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sichtbaren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck stehenden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat. Die tatrichterliche Würdigung, unter diesen Umständen habe er jedenfalls vor Antritt einer mehrtägigen Reise den Wasserhahn überprüfen und abstellen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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