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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: IV ZR 16/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 16/04

vom 16. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 16. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 2003 wird als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen.

Streitwert: 30.677 €

Gründe:

Der Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975 eine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe mit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von 30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den Käufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage auf Zahlung von 15.338,76 € ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreisschuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die Nichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Ansprüche, die der Kläger mit der Revision verfolgen will, sind nach ihrem jeweiligen Klagegrund voneinander unabhängig; über jeden der drei Ansprüche könnte jeweils durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden; hinsichtlich jedes der drei Ansprüche käme eine Teilzulassung der Revision in Betracht. In einem solchen Fall muß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für jeden einzelnen Anspruch überschritten sein (Senatsbeschluß vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1). Denn revisionswürdig im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nur ein Anspruch, der schon für sich genommen die Wertgrenze übersteigt. Hier erreicht jedoch keiner der drei geltend gemachten Ansprüche einen Wert von 20.000 €.

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