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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: IV ZR 161/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 573 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt,

die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 17. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Einwendungen vom 1. März 2008 und 26. September 2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte Rechtskraftzeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1 ZPO erhoben worden.

Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechtskraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung beginnende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. längst abgelaufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung bedarf daher keiner Erörterung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 27. Aufl. § 569 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 4). Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese Notfrist - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe. Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu § 732 ZPO greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterliegen als Annex des Erkenntnisverfahrens nicht den Regelungen für Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit § 573 Abs. 1 ZPO eingeführte Befristung des Rechtsbehelfs gegen Rechtskraftzeugnisse - im Gegensatz zur unbefristeten Erinnerung des § 576 ZPO a.F. - können die Erwägungen des Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss haben.

Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig.

Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.



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