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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: IV ZR 180/00
Rechtsgebiete: BB-BUZ, AGBG


Vorschriften:

BB-BUZ § 9
BB-BUZ § 9 Abs. 1
AGBG § 8
AGBG § 10 Nr. 5
AGBG § 9
AGBG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 180/00

Verkündet am: 28. März 2001

Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 17. November 1999 abgeändert und die Klage auch im übrigen abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 3. November 1958 geborene Kläger macht Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Am 22. Dezember 1980 unterschrieb er einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung, der von der Beklagten angenommen wurde. Vereinbart wurden eine Versicherungssumme von 30.000 DM und eine Versicherungsdauer von 38 Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1981.

Auf dem Antragsformular ist auf der ersten Seite die Frage "A. Sicherungsplan für junge Leute?" angekreuzt. Hierzu enthält das Formular eine ergänzende "Vereinbarung", unter anderem mit folgendem Wortlaut:

"Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden:

Mit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg. Der Beitrag wird jedoch nicht verändert, vielmehr werden die Versicherungssumme und die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung entsprechend erhöht.

Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, letztmals zum Jahrestag, der der Vollendung des 30. Lebensjahres des Versicherten am nächsten liegt (letztmöglicher Umstellungstermin). Das Verlangen auf Umstellung muß spätestens 3 Monate vor dem Umstellungstermin erklärt werden.

Zum letztmöglichen Umstellungstermin wird die Versicherung automatisch umgestellt, wenn der Versicherungsnehmer nichts anderes verlangt."

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1998 berufsunfähig. Unter dem 23. Dezember 1998 schrieb die Beklagte dem Kläger:

"... die Prüfungen zu unserer Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung haben wir abgeschlossen.

Aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung wird am 01.02.1998 die volle Leistung fällig. Beiträge müssen bis auf weiteres nicht bezahlt werden.

... Die Versicherungssumme beträgt 71.433,00 DM. ..."

Die Beklagte verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei insoweit aufgrund der Umstellungsklausel im Versicherungsvertrag entfallen. Der Kläger hält die Umstellungsklausel für unwirksam. Er hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.859,18 DM nebst 4% gestaffelter Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung Zahlung weiterer 8.571,96 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.988,66 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist vor Eintritt einer etwaigen Berufsunfähigkeit des Klägers entsprechend der "Vereinbarung zum A. Sicherheitsplan für junge Leute" in eine Erhöhung der Lebensversicherung umgewandelt worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Klägers weggefallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht unwirksam.

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Umstellungsklausel sei unwirksam. Zwar hindere § 8 AGBG nicht die gerichtliche Kontrolle, weil die Klausel nicht Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar regele. Die Klausel enthalte aber mit der "automatischen" Änderung eine Vertragsänderung, die von der Zustimmung des Versicherungsnehmers abhängig sei. Diese Zustimmung werde an das Schweigen des Versicherungsnehmers geknüpft. Eine solche Fiktion von Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam. Dieses Ergebnis werde durch § 9 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) unterstützt, wonach die Berufsunfähigkeitsversicherung erlösche, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung ende. Darin komme zum Ausdruck, daß Haupt- und Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine zeitliche Einheit bildeten und eine Abkopplung nur durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen könne.

Im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs führt das Berufungsgericht aus, das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 bewirke keine vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses, sondern sei ein Anerkenntnis ohne rechtlichen Verpflichtungswillen.

II. 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten, als es die Regelung über die Umstellung der Versicherung bei der Vollendung des 30. Lebensjahres für nach § 8 AGBG kontrollfähig hält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleiben bloße Leistungsbeschreibungen kontrollfrei. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 127, 35, 41; BGHZ 141, 137, 141).

Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die Umstellungsklausel nicht. Mit der Regelung, daß die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum letztmöglichen Termin automatisch umgestellt wird, beschreibt die Beklagte ihre Leistung selbst nicht. Vielmehr wird mit der Umstellung die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung erhöht und damit die vom Versicherer versprochene Leistung modifiziert. Fehlte die Umstellungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wäre der Vertragsinhalt nicht so unbestimmt, daß ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könnte.

Soweit die Revisionserwiderung für ihre Meinung, die Umstellungsklausel sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen, auf Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 19 abstellt, hilft ihr dieser Hinweis nicht zum Erfolg. Wie der Senat mit seinem Urteil vom 22. November 2000 (IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184) näher ausgeführt hat, bezieht sich der Zweck der Richtlinie nur auf ein Schutzminimum. Nach Art. 8 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Dies ist mit § 8 AGBG geschehen.

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Umstellungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam, kann indessen nicht beigetreten werden. Die dagegen geführten Angriffe der Revision haben Erfolg.

a) Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis, weil es von einem rechtsfehlerhaften Verständnis der Klausel ausgeht. Mit ihr wird keine spätere Willenserklärung des Versicherungsnehmers als Zustimmung zu einer Vertragsänderung fingiert.

Mit dem sogenannten Sicherheitsplan für junge Leute bietet die Beklagte eine Versicherung an, die eine Bedarfslücke füllen soll. Ein junger Arbeitnehmer hat im Falle der Berufsunfähigkeit erst nach Ablauf einer längeren Wartezeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch besteht bei jüngeren Leuten am Anfang ihrer Berufstätigkeit eine Versicherungslücke, die die Beklagte für den Normalfall etwa bis zum 30. Lebensjahr sieht.

Vor diesem Hintergrund ist von vornherein vorgesehen, daß bei Wegfall der Versicherungslücke auch die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegfallen - mit Ausnahme der Beitragsfreiheit - und bei gleichbleibender Prämienzahlung sich die Summe aus der Lebensversicherung erhöht. Für Abweichungen vom Normalfall sieht die Regelung vor, daß der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung eine Anpassung der Versicherung an seine konkreten Verhältnisse erreichen kann. Er kann schon vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Umstellung verlangen und letztmals zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, der der Vollendung des 30. Lebensjahres am nächsten liegt, andere Gestaltungsmöglichkeiten vereinbaren. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Versicherungsnehmers. Sieht er aber kein Bedürfnis zu einer Anpassung der Versicherung an seine vom Normalfall abweichenden Umstände, bedarf es keiner Willenserklärungen. Dann sieht die Regelung mit der Umstellungsklausel vor, daß bei Wegfall der Versicherungslücke mit Vollendung des 30. Lebensjahres der Vertrag "automatisch" umgestellt wird.

Mit dieser Regelung hat sich der Versicherungsnehmer bereits durch Abschluß des Vertrages, dessen Bestandteil die Regelung ist, einverstanden erklärt. Die spätere Umstellung der Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine Erhöhung der Lebensversicherungssumme war von beiden Vertragspartnern von vornherein gewollt. In ihr liegt deshalb keine spätere Vertragsänderung, die noch einer fiktiven Willenserklärung des Versicherungsnehmers bedurft hätte, wie das Berufungsgericht meint. Deshalb fehlt der Umstellungsklausel die Voraussetzung des § 10 Nr. 5 AGBG, wonach eine Erklärung bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von dem Vertragspartner abgegeben oder nicht abgegeben gilt. Anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (IV ZR 19/94 - VersR 1995, 1185 unter II 3) zugrunde lag, hatten die Parteien des vorliegenden Falles bereits mit Vertragsschluß sämtliche Erklärungen abgegeben, um die spätere Umstellung eintreten zu lassen. Diese war lediglich an den Zeitablauf gebunden.

b) Diesem Verständnis steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - § 9 BB-BUZ nicht entgegen. Danach bildet die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung zwar eine Einheit. Indessen hat die Beklagte damit nicht festgelegt, daß die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ohne weitere Erklärung des Versicherungsnehmers zu einem späteren Zeitpunkt auf eine höhere Summe der Lebensversicherung, der Hauptversicherung, umgestellt werden kann. Mit der weiteren Formulierung in § 9 Abs. 1 BB-BUZ, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung "kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet", ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klargestellt, daß die Einheit beider Versicherungen dahin zu verstehen ist, daß wohl die Lebensversicherung ohne die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Bestand haben kann, nicht aber umgekehrt. Deshalb steht § 9 BB-BUZ nicht im Widerspruch zu der Umstellungsklausel, nach der es für den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente keiner weiteren Vereinbarung der Vertragsparteien bedurfte. Entsprechend § 9 BB-BUZ blieb neben der Beitragsfreiheit aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Hauptversicherung ohnehin erhalten.

3. Die Umstellungsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Insbesondere genügt sie noch den Anforderungen, die an sie unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Transparenz zu stellen sind.

Bereits im Antragsformular auf Abschluß des Versicherungsvertrages wird der Versicherungsnehmer auf die Besonderheit dieses Angebots aufmerksam gemacht. Wenn der Antragsteller den "A. Sicherheitsplan für junge Leute" in den Vertrag einbezogen haben möchte, muß er diese gesondert herausgestellte Rubrik in einem mit "ja" vorgedruckten Leerfeld ankreuzen. Auf der zweiten Seite eines den Antrag erläuternden Beiblattes ist über eine halbe Seite hinweg unter der deutlichen und genügend großen Überschrift "Gilt nur für A. Sicherheitsplan" die Regelung - einschließlich der Umstellungsklausel - wiedergegeben, die Vertragsinhalt werden soll. Dieselbe Regelung ist dann auch auf zwei Seiten in übersichtlicher Anordnung und klarer Schrift als Anhang zum Versicherungsschein beigegeben.

Zum Inhalt besagt bereits der erste Satz: "Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden." Was die Umstellung bedeutet, erfährt der Versicherungsnehmer dann aus dem zweiten kurz und klar gehaltenen Satz: "Mit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg." Damit wird jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, daß er nicht auf Dauer einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat. Die weitere Unterrichtung, der Versicherungsnehmer könne die Umstellung jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, erklärt das im ersten Satz der Regelung verwendete "kann" näher. Schließlich wird mit der Umstellungsklausel dann deutlich gesagt, daß die Umstellungsmöglichkeit mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, weil der Vertrag dann "automatisch" umgestellt werde. Nur wenn der Versicherungsnehmer etwas anderes verlangt, tritt diese Umstellung nicht "automatisch" ein. Gerade durch die Verwendung des unjuristischen Begriffs "automatisch" ist dem versicherungsrechtlichen Laien deutlich gemacht, daß eine irgendwie geartete Mitwirkung auf seiner Seite für die Umstellung, d.h. den Wegfall des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente, nicht erforderlich ist.

4. Die Revisionserwiderung hält die Klausel für überraschend i.S. des § 3 AGBG, weil sie unüblich sei, so daß sie nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Einem Versicherer kann nicht schon deshalb die Verwendung einer Klausel untersagt werden, weil seine Mitwettbewerber eine vergleichbare Klausel nicht in ihr Bedingungswerk aufgenommen haben. Das Ungewöhnliche einer AGB-Klausel reicht allein für das Eingreifen des § 3 AGBG nicht aus. Es muß ein Überraschungsmoment auf seiten des Kunden hinzukommen (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 3 Rdn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat den "A. Sicherheitsplan für junge Leute" ausdrücklich gewollt, wie sich daraus ergibt, daß er in dem Antragsformular das zu dieser Rubrik vorgesehene "ja" angekreuzt hat. Was der Plan besagte, war hinreichend deutlich in der Anlage zu dem Antrag dargestellt. Auch die Umstellungsklausel war so formuliert, daß der Versicherungsnehmer wußte, auch ohne sein Zutun werde die Verpflichtung des Versicherers zur Rentenzahlung entfallen. Unter diesen Umständen kann von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, den die Anwendung des § 3 AGBG voraussetzt (vgl. BGHZ 84, 109, 112), keine Rede sein.

5. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 kein bindendes Anerkenntnis gesehen, aus dem der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Rente herleiten könnte. Solche Ansprüche nennt das Schreiben gerade nicht. Die Mitteilung "Beiträge müssen auf weiteres nicht bezahlt werden" entspricht dem Regelungswerk, nach dem gemäß der "Vereinbarung zum A. Sicherheitsplan für junge Leute" durch die Umstellung nur der Anspruch auf eine Rentenzahlung entfällt, nicht jedoch der Anspruch auf Beitragsfreiheit im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherten. Das hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

Ende der Entscheidung

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