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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: IV ZR 190/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 2314
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 190/05

vom 28. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG geprüft; sie sind nicht begründet. Die Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB a.F.) sind höher als der Beschwerdeführer meint; insbesondere genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB (BGH, Urteile vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86 - WM 1987, 1108 unter 1; vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107 unter 2 a). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Im vorliegenden Fall sind zudem alle Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit den durch das Schreiben des Klägers vom 5. September 2000 eingeleiteten Vergleichsverhandlungen zu sehen; daher ist zu berücksichtigen, dass diese letztlich gescheitert sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433 unter II A 2 c (1)).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 494.539 €

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