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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: IV ZR 197/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 197/03

Verkündet am: 19. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juli 2003 wird hinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet zurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente vom Beklagten.

Er ist am 25. Juni 1935 geboren und war seit dem 16. April 1962 in der B. Ä. - einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - versicherungspflichtig. Seit diesem Zeitpunkt entrichtete sein Arbeitgeber Umlagen an die Zusatzversorgungskasse der Versorgungskasse des Beklagten. Ab 1. Juli 2000 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht neben einer Rente von der B. Ä. auch eine Versorgungsrente vom Beklagten. Diese belief sich anfänglich auf 1.602,84 DM, ab 1. Januar 2001 auf 1.855,87 DM und ab 1. Juli 2001 auf 1.767,44 DM.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen durch den Beklagten. Er hält es aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig, daß seine Vordienstzeiten von insgesamt 110 Monaten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Satzung der Zusatzversorgungskasse der b. Gemeinden in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (im folgenden: ZVK-S a.F.) nur zur Hälfte berücksichtigt werden (sog. Halbanrechnung) und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ab dem 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten einer neuen, die Regelung der Vordienstzeiten ändernden Satzung diese Zeiten in vollem Umfang der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Darüber hinaus verlangt er ab 1. Juli 2000 weitere 218,77 € monatlich. Der Beklagte habe die fiktive Rente, die bei Ermittlung seiner Versorgungsrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug zu bringen sei, nicht anhand der richtigen Methode berechnet; ebensowenig dürfe er bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts einen Beitrag zur Umlage in Höhe von 139,98 DM absetzen.

Mit einem weiteren Zahlungsantrag fordert der Kläger ab 1. Juli 2001 zusätzliche 45,21 € monatlich, um die der Beklagte seine Versorgungsrente mit Blick auf die zum genannten Zeitpunkt eingetretene Erhöhung der gesetzlichen Renten zu Unrecht herabgesetzt habe. Nachdem die Satzung des Beklagten aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (VersR 1999, 600) ab 1. Januar 2001 unwirksam geworden sei, fehle es an einer satzungsmäßigen Grundlage für die Kürzung.

Hilfsweise zu beiden Zahlungsanträgen begehrt der Kläger ab 1. Januar 2001 die Zahlung einer monatlichen Rente von 2.038,45 DM (1.042,24 €). Nach Umstellung der Zusatzversorgung vom Bruttoversorgungsprinzip auf eine nettobegrenzte Gesamtversorgung zum 1. Januar 1985 sei er aus Gründen des Bestandsschutzes so zu behandeln, als wäre er zum 31. Dezember 1984 aus dem Dienst ausgeschieden.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Es ist, soweit der Kläger seine Zahlungsanträge einschließlich des Hilfsantrags weiterverfolgt, bereits nicht statthaft. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil enthält zwar in seiner Urteilsformel keine entsprechende Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt allerdings nicht, daß das Berufungsgericht eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Hat das Berufungsgericht jedoch über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und bei Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt es hier.

Das Berufungsgericht hatte über drei voneinander unabhängige Hauptanträge und einen von der Begründetheit der beiden Zahlungsanträge abhängigen Hilfsantrag zu entscheiden. Dabei ging es um jeweils selbständige Ansprüche, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil hätte befinden können. Als abtrennbare Teile des Streitstoffes waren sie einer beschränkten Zulassung der Revision zugänglich. Diese Beschränkung hat das Berufungsgericht auch vornehmen wollen. Die dem Berufungsurteil für die Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmende Begründung befaßt sich ausschließlich mit der Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers und sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) sich auch auf "Altfälle" erstrecke und - wenn ja - wie in diesem Fall die Anpassung des Versorgungsanspruchs des Klägers zu erfolgen habe. Damit bezieht sich das Berufungsgericht ersichtlich auf seine Ausführungen zum Halbanrechnungsverfahren, mit dem sich auch der angesprochene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allein auseinandersetzt. Für die klagegegenständlichen Zahlungsanträge gelten die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Revisionszulassung hingegen nicht. Für diese vom Kläger erhobenen Ansprüche wird auch kein gesonderter Zulassungsgrund angeführt; die vom Berufungsgericht angestrebte Beschränkung der revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit ist dadurch hinreichend deutlich geworden.

II. Soweit der Kläger sich gegen die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bezögen sich nur auf die "jüngere Versichertengeneration", bei der im Gegensatz zu älteren Generationen keine bruchlose Erwerbsbiographie mehr vorliege. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, daß in der rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung des Beklagten vom 25. Juni 2002 bereits laufende Renten - wie die des Klägers - als Bestandsrenten nach dem alten Modell unter Beibehaltung der Halbanrechnung von Vordienstzeiten weiterbezahlt würden, zumal für diese ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007 eine jährliche Erhöhung um 1% vorgesehen sei.

2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers, der seit Juli 2000 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

b) Der Beklagte hat die Satzung der Zusatzversorgungskasse mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 33 ff. ZVK-S n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 70 Abs. 1 und 2 ZVK-S n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt.



Ende der Entscheidung

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