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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: IV ZR 20/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO § 767 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 20/07

vom 12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen österreichischen Oppositionsverfahrens, das von vorhergehenden Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungs- sowie Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, steht - unabhängig von der in Rechtsprechung und Rechtslehre geführten Diskussion über die Rechtsnatur von Vollstreckungsabwehrklagen - auch für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage mit bindender Wirkung fest, dass der titulierte Anspruch in der streitgegenständlichen Höhe einschließlich Zinsen insoweit fortbesteht; auf die bedenklichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit einer gesonderten Feststellungsklage für weitere Zinsansprüche kommt es daher nicht an. Auch wenn der Umfang der Wirkungen eines erststaatlichen Urteils betreffend die materielle Rechtskraft größer ist als der einer vergleichbaren zweitstaatlichen Entscheidung, muss jedenfalls im Geltungsbereich der EuGVVO der Zweitstaat diese Wirkungen unbeschränkt anerkennen (Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 33 Rdn. 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. vor Art. 33 Rdn. 11). Die Sache ist daher richtig entschieden; im Übrigen bliebe im vorliegenden Falle auch eine allein nach deutschem Recht zu beurteilende Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (bzw. § 767 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung) ohne Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 53.041,57 €

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