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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: IV ZR 205/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 9
BGB § 2038 Abs. 2
BGB § 743 Abs. 2
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 205/98

vom

17. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 17. März 1999

beschlossen:

Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil wird auf ihren Antrag auf

80.000,- DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien, Schwestern und Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, streiten über die Auseinandersetzung. Die Klägerin ist durch den vom Berufungsgericht festgesetzten Teilungsplan in zweierlei Hinsicht beschwert. Zum einen erhält die Beklagte das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in E., A., während sie nach dem Urteil des Landgerichts nur sechs Achtel bekommen sollte. Zum anderen werden den Parteien die Erträge und Kosten der zum Nachlaß gehörenden Eigentumswohnungen hälftig zugewiesen, während nach dem landgerichtlichen Urteil auch insoweit die Teilungsanordnung des Erblassers maßgeblich sein sollte, so daß die Klägerin die Einnahmen und Kosten bezüglich der drei Eigentumswohnungen in E., N.straße, und die Beklagte sie bezüglich der beiden Eigentumswohnungen in E., A., und in B. erhalten bzw. zu tragen gehabt hätte.

II. Nachdem die Klägerin selber den Streitwert des Berufungsverfahrens mit 35.000 DM hinsichtlich der Eigentumswohnung in E., A., und mit 15.000 DM hinsichtlich der Einnahmen und Kosten angegeben hatte, hat das Berufungsgericht den Wert ihrer Beschwer auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat nunmehr jedoch glaubhaft gemacht, daß ihr früherer Vortrag zum Streitwert nicht der Wirklichkeit entspricht.

1. Hinsichtlich der streitigen zwei Achtel der Eigentumswohnung in E., A., ist die Klägerin bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung allerdings nicht, wie sie geltend macht, im vollen Wert dieser zwei Achtel beschwert, sondern nur in Höhe von einem Achtel (35.000 DM). Denn die zwei Achtel stellen zusammen die Erbanteile der Parteien nach ihrer verstorbenen Mutter dar, so daß ein Achtel ohnehin der Beklagten zusteht.

2. Hinsichtlich der Einnahmen und Kosten der Eigentumswohnungen war von den - unbestrittenen - Betragsangaben der Klägerin auszugehen, jedoch mit folgenden Berichtigungen: Soweit die Klägerin in ihrer Antragsschrift bestimmte Beträge angegeben, sich zur Glaubhaftmachung jedoch auf ihre niedrigere Beträge enthaltende eidesstattliche Versicherung berufen hat, ohne die Differenz zu erklären, waren die in der eidesstattlichen Versicherung genannten Summen anzusetzen. Dies betrifft die drei Eigentumswohnungen in E., N.straße. Außerdem kann der Berechnung der Klägerin insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1998, also 45 Monate, zugrunde gelegt hat. Denn es ist § 9 ZPO anzuwenden, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet wird, also 42 Monate anzusetzen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge waren mithin auf 42/45 herabzusetzen. Es ergibt eine Beschwer von rund 45.000 DM.

Einen Nutzungsvorteil aus den Wohnungen in E., A., und der Wohnung in B. braucht die Klägerin sich nicht anrechnen zu lassen. Nach ihrem Vortrag verwehrt ihr zwar die Beklagte den Zugang zu der Wohnung in E., A., und nutzt die Beklagte die Wohnung in B. allein, obwohl ihr nur ein anteiliges Gebrauchsrecht zusteht (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB). Der bloße Umstand, daß ein Miteigentümer einer Immobilie diese allein nutzt, löst aber keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus, auch nicht solche aus § 812 BGB, solange dieser Teilhaber nicht sein eigenes Gebrauchsrecht geltend macht oder eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Gestalt einer Nutzungsentschädigung verlangt (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 94/96 - ZIP 1997, 2049 unter I 1). Es ist nicht vorgetragen, daß die Klägerin dies getan hätte.

3. Die Beschwer der Klägerin beträgt somit insgesamt (35.000 DM + 45.000 DM =) 80.000 DM.

Ende der Entscheidung

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