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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: IV ZR 21/04
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 2314
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 21/04

vom 22. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 22. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 15.000 €

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt für die Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlaß ihres 2002 verstorbenen Großvaters gemäß § 2314 BGB. Die Beklagte verweigert die Auskunft unter anderem, weil der Erblasser den Nachlaß im wesentlichen als Vorerbe seiner vorverstorbenen Ehefrau erhalten habe, die nicht die leibliche Großmutter der Klägerin war, und weil für das Vermögen, mit dem sie als Stiftung von dem Erblasser ausgestattet worden sei, keine Auskunftsansprüche bestünden.

Das Landgericht hat dem Auskunftsverlangen stattgegeben.

Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß Bedenken bestehen, ob die Berufungssumme erreicht sei (§ 511 ZPO), weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung 500 € nicht übersteigen dürfte, hat die Beklagte erklärt, daß die Beschwer tatsächlich "bei über 10.000 €" liege, und dazu ausgeführt:

Für die Bewertung der Immobilien seien Gutachterkosten von 9.438,34 € brutto und 1.847 € bis 2.610 € netto zu erwarten. Hinzu kämen Notarkosten, die bei einem Nachlaßwert von 500.000 € sich auf 778,50 € beliefen; der Nachlaßwert liege aber noch darüber.

Die Einzelrichterin des Berufungsgerichts, der die Sache zunächst übertragen worden war, hat dann ohne weitere Begründung den Streitwert für die Berufungsinstanz "im Einvernehmen mit den Parteien und Parteivertretern" auf 25.000 € festgesetzt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beklagte hat nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die mit der beabsichtigten Revision erstrebte Änderung des Berufungsurteils die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 a). Sie bezieht sich für das Erreichen der Wertgrenze allein auf den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. Nach den eigenen Schätzungsangaben der Beklagten, auf denen dieser Beschluß beruht, liegt die Beschwer bei etwa 13.000 €. Selbst wenn man diesen Betrag mit Blick auf etwaige höhere Notarkosten und ein mögliches Überschreiten der Mittelwerte bei den Gutachterkosten noch etwas aufstockt, wird die Grenze nach dem Vortrag der Beklagten von 20.000 € nicht erreicht.

III. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und zu klärende Grundsatzfragen sich auch mit Blick auf den Auskunftsanspruch gegen die Stiftung nicht stellen.

Ende der Entscheidung

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