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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: IV ZR 219/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 41
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 219/04

vom 14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Landeshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld zu erheben.

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Rechtsstreit berufene Richterin hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß § 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten Rechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.

Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhalten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechtsanwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, begründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.

II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person der Richterin liegt nicht vor.

2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre unparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.

Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Namensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV 2002, 40, 41; 2005, 234, 235).

Ende der Entscheidung

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