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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: IV ZR 220/99
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 a
EGZPO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 220/99

vom

16. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius am 16. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 101.505 DM.

Gründe:

Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hatte, wurde seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1999 der Beschluß zugestellt, daß gemäß § 7 EGZPO der Bundesgerichtshof zuständig sei. Am 18. November 1999 erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Bundesgerichtshofs mit dem Hinweis, daß innerhalb der bis zum 11. November 1999 laufenden Revisionsbegründungsfrist keine Begründungsschrift eingegangen sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 2. Dezember 1999 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Er trug vor, die erfahrene und bewährte Kanzleiangestellte seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen Anweisungen zur Fristenkontrolle aufgrund eines nachträglich nicht mehr erklärbaren Versehens am 11. Oktober 1999 zwar die Vorfrist, nämlich auf den 4. November 1999, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist selbst in den Fristenkalender eingetragen. Dementsprechend seien dem Prozeßbevollmächtigten die Akten zwar am 4. November 1999 vorgelegt worden, allerdings ohne den sonst üblichen Fristvermerk. Die Revisionsbegründungsfrist selbst sei aber außer Kontrolle geraten. Insbesondere sei der Prozeßbevollmächtigte am Tage des Fristablaufes mangels Eintragung im Kalender nicht erinnert worden.

Dieses Vorbringen schließt ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht aus. Denn die Fristversäumung beruht nicht allein auf dem dargelegten Büroversehen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt werden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460 m.w.N.). Wenn er die Akten eingesehen hätte, hätte ihm auffallen müssen, daß der Termin des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist nicht - wie nach seinem Vorbringen sonst üblich - auf dem Deckblatt der Handakte eingetragen war.

Mithin kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Vielmehr mußte die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO).

Ende der Entscheidung

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