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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: IV ZR 222/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB §§ 172 ff.
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 89
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 222/02

Verkündet am: 26. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer Wohnanlage in K. . Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die Beklagte. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über 131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellen Vertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages nebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge wurden die Kläger durch die Ku. Treuhandgesellschaft mbH vertreten. Mit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, der in seinem Abschnitt I unter § 1 wie folgt lautete:

"Der Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten Erwerbsvorgang gerichteten Interessen des Treugebers umfassend wahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treugebers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher bezeichneten Verträge zu schließen und auszuführen, gebotene Rechtshandlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der Durchführung des beabsichtigten Erwerbsvorganges in Zusammenhang stehende Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe und Entgegennahme erforderlicher oder erforderlich werdender Erklärungen."

Nach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die wirtschaftliche und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. Der Abschnitt II enthielt eine Vollmacht zur "uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den Erwerbergegenstand nach freiem Ermessen". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im Treuhandvertrag genannten oder sonstwie erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtsgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem zur Rückabwicklung geschlossener Verträge bevollmächtigt.

Nachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, betrieb die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt worden ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.

I. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Titels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte Prozeßvollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO fehle es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. BGB scheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen nicht anwendbar seien.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Kläger die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder eines Bauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltung des Treuhandvertrages zwischen den Klägern und der Ku. GmbH ist entscheidend; sein Inhalt und Umfang ist am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Wenn danach die Treuhänderin für die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar rückabwickeln durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, war ihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treuhänderin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, konkrete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Verträgen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern geschlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II 3).

2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem Treuhandvertrag selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernhalten (BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - unter II 2; vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).

b) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin mit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen des § 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.

3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen - insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.

4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigung seitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen. Hinzu tritt, daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hätten daher neben dem Darlehensvertrag auch das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung genehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.

Ende der Entscheidung

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