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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: IV ZR 223/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 223/06

vom 5. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 96.878.62 €

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