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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: IV ZR 223/99
Rechtsgebiete: VVG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 156
ZPO § 256 Abs. 1
VVG § 156; ZPO § 256 Abs. 1

In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat.

BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 223/99

Verkündet am: 15. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Ö., erhielt vom Land S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der Westautobahn A 1 grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits im Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spezialunternehmen E. C. GmbH in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten traten in der Betonfahrbahndecke Längsrisse auf, weil die Arbeiten der E. C. GmbH mangelhaft waren. Da über deren Vermögen im April 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Klägerin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und hierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflichtversicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höhe der Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Konkursverwalter insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursverwalter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsfall an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Deckungsschutz erhoben.

Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie darauf, daß ihre Leistungspflicht aufgrund der Erfüllungsklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB und der Tätigkeitsklausel in § 4 I Nr. 6 b AHB ausgeschlossen sei. Allerdings seien Tätigkeitsschäden aufgrund besonderer Vereinbarung bis zum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht geführt sei.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Anregung der Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, ist es nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter.

Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Hilfsantrag ist zulässig.

1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts, von dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflichtversicherung bestehe.

2. Das ist nicht richtig.

a) Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß nicht nur die nachfolgende, sondern auch die vorweggenommene Deckungsklage zulässig ist. Im vorweggenommenen Deckungsprozeß ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 149 VVG Rdn. 25; Späte, Haftpflichtversicherung § 3 AHB Rdn. 47; BK-Baumann, VVG § 149 VVG Rdn. 199, 200). Zu einem vorweggenommenen Deckungsprozeß kommt es häufig dann, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigert und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setzt, aber auch dann, wenn der Streit zwischen allen drei Beteiligten (Versicherungsnehmer, Versicherer, Haftpflichtgläubiger) im wesentlichen um Fragen der Deckungspflicht geht oder wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage ist. Ist dagegen der Haftpflichtanspruch, etwa durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Freistellung oder Zahlung verlangen (§ 154 Abs. 1 VVG).

b) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angenommen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 - VersR 1964, 156 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter I b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89 - VersR 1991, 414 f.). Auch in der Literatur wird ein solches Feststellungsinteresse bejaht, etwa wenn - wie hier - wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, daß dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (Langheid in Römer/Langheid, VVG § 156 VVG Rdn. 1; Voit, aaO § 156 VVG Rdn. 1; Johannsen, r+s 1997, 309, 313). Der Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wie sie in den §§ 156 Abs. 1, 157 VVG zum Ausdruck gekommen ist. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, daß die Versicherungsentschädigung ihm zugute kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 2 b und vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter I 3).

3. Da Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Konkursverwalter Deckungsschutz zu gewähren hat, bisher nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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