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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: IV ZR 225/00
Rechtsgebiete: VVG, AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 V (4)
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 225/00

Verkündet am: 5. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Beklagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW Opel Senator.

Der Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahrzeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM erworben. Aus der ihm nach dem Kauf übergebenen DAT-Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen stark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Kilometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997 verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am 25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Gesamtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa 85.000 km eingetragen.

Am 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom verschlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzeige vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher bereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.

Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorgetäuscht, außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine Angaben nachträglich berichtigt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.

1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch verletzt, daß er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 falsche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden gemacht hat.

a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensanzeige ist unmißverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht nach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wußte unstreitig, daß die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daß er die Frage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht mißverständlich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie zielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem angezeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn frühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger wußte, daß der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und der Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis vom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.

2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäß muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger in Täuschungsabsicht bewußt falsche Angaben gemacht habe, um zu Unrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

b) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Schadensanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben gegenüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht widerlegt.

aa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus angegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daß es sich dabei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Woche vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwischen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilometerzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daß ihm die hohe Gesamtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr bewußt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vorgetragen, die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so verstanden zu haben, daß sie sich auf den Stand des Kilometerzählers beziehe.

bb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung keinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage so verstanden zu haben, daß sie sich nur auf im Zeitpunkt des Diebstahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Autokonstrukteur sehr fernliegend.

3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Laufleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vorschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daß eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erheblichen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches Verschulden auf der Hand.

Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Entgegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem Kläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen abfordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst wenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht worden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen, daß unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt werden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Unterlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hinweis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst einmal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.

4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensanzeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Angaben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16, BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils m.w.N.). Diese Frage, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war, läßt sich nicht generell, sondern nur anhand der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu gestellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachreichen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Berichtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:

bb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daß die korrigierte Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befaßt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm VersR 2000, 577 unter 1).

cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des Tatrichters darauf schließen läßt, daß die Falschangabe auf einem Irrtum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).

dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und daß der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Daß dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Senatsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Verhalten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.

aa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles begonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen zur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daß mit den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung erfüllt war.

bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten ausgefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist nichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daß die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen. Der Kläger hat nicht einmal erwähnt, daß diese Angaben falsch sind.

cc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eigenem Antrieb vollständig und unmißverständlich offenbart. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit Recht rügt, daß es wesentlichen Prozeßstoff und Beweisantritte der Beklagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig gesehen hat.

Der Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum falsche, zumindest mißverständliche und unvollständige Angaben gemacht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden" hat er eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgeführt, waren dem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe DAT" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daß er sie der Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.

Im übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen seien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997 erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadensanzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das Berufungsgericht hätte demgemäß auch von seinem Standpunkt zur Beweislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklagten zugrunde zu legen.

Ende der Entscheidung

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