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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: IV ZR 232/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 232/02

vom

26. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 26. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Anschlußrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 2002 bewilligt.

Rechtsanwältin Scheuch wird beigeordnet.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur in eingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch nach neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - unter II 3 b). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf ankam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des Vertrauensschutzes (§§ 171 ff. BGB) eingreifen können. Das bezieht sich ausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was die Wirksamkeit der dinglichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfungserklärung anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zulassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben.

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Dann aber kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zulassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevision angegriffen werden (vgl. Zöller/Gummer, § 554 ZPO Rdn. 3a; Musielak/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159).

Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichtete Antrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen.

Ende der Entscheidung

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