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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: IV ZR 234/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 312 a.F.
BGB § 312 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 234/03

vom 6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 250.000 €

Gründe:

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch hinsichtlich des Nachlasses der A. K. als Treuhandvereinbarung aus (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1996 - V ZR 200/95 - DtZ 1997, 123 unter II 2 b und vom 20. Juni 1997 - V ZR 392/95 - DtZ 1997, 356 unter II 2). Mithin stand dem Vater des Klägers kein unverjährbarer Anspruch auf Erbauseinandersetzung zu.

Daß § 312 BGB a.F. den Anspruch aus dem Vertrag vom 20. August 1955 schon tatbestandlich nicht erfaßt, soweit es um den Nachlaß des seinerzeit bereits verstorbenen O. K. geht, wird auf Seite 15 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingeräumt. Soweit es um den Nachlaß der A. K. geht, greift § 312 Abs. 2 BGB a.F. ein (vgl. MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., § 312 Rdn. 14); insoweit ist eine klärungsbedürftige Frage weder dargelegt noch ersichtlich.

Es kommt schließlich nicht auf die Frage an, ob der Geltendmachung eines Anspruchs, der dem Gläubiger eine unverjährbare Rechtsstellung verschaffen sollte, die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann. Das Berufungsgericht stellt von der Nichtzulassungsbeschwerde unangegriffen fest, daß eine Treuhandvereinbarung nur die damaligen Vertragspartner verpflichtet habe, nicht aber deren Rechtsnachfolger (vgl. §§ 673, 675 Abs. 1 BGB). Die von R. K. übernommenen Verpflichtungen wären also bereits mit dessen Tod im Jahre 1968 erloschen.

Ende der Entscheidung

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