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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IV ZR 234/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 234/05

vom 2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke

am 2. Juli 2008

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 9.091,82 €

Gründe:

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21. April 2008 hat der Senat berücksichtigt, er rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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