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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 236/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 18. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 21.985,56 EUR

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