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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: IV ZR 238/04 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 238/04

vom 15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Scchlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 15. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 25. März 2005 gegen den Beschluß des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2004 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die dagegen vom Kläger erhobene Gegenvorstellung bietet dem Senat keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).

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