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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: IV ZR 24/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
ZPO § 563 Abs. 3
BGB § 197
BGB § 201 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 24/04

vom 3. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 3. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2003 wird die Revision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, 4% Zinsen aus 56.242,11 € vom 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2001 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

4. Streitwert: 56.242,11 €

Gründe:

1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach §§ 197, 201 BGB a.F. begründete Verjährungseinrede des Beklagten übergangen und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Klagabweisung, weil die Sache entscheidungsreif ist.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat zwar irrtümlich angenommen, der Vortrag des Beklagten zur Geldübergabe an den Zeugen B. am 30. September 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Diese fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten. Den angebotenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b aa m.w.N.).

b) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung nicht angenommen werden kann.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 unter II 1).

Der Beklagte hat keine zum bloßen Zeitablauf hinzutretende, auf dem Verhalten des Klägers beruhende Umstände vorgetragen, die bei objektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der Kläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im Rechtsstreit deutlich gewordene Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein solches Vertrauen hätte bilden können.

c) Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen worden ist oder überhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil dargelegt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbringens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO).

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