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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: IV ZR 240/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 894 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 240/00

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision gegen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.

Ende der Entscheidung

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