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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: IV ZR 25/09
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.250.000,- EUR
Ende der Entscheidung
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