Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: IV ZR 253/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 717 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 253/97

Verkündet am: 25. November 1998

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten 59.416,52 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 11. September 1997 zurückzuerstatten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seinem Kaskoversicherer, eine Diebstahlsentschädigung von 41.300 DM als Fahrzeugwiederbeschaffungswert, die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens in Höhe von 10.921,55 DM, jeweils nebst 4% Zinsen seit 27. April 1994, und die Zahlung einer Neuwertspitze in Höhe von 15.954,47 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers sind ihm in zweiter Instanz 52.221,55 DM nebst 4% Zinsen seit 27. April 1994 zuerkannt und sein Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die auf Zahlung der Neuwertspitze gerichtete Klage schon als unzulässig angesehen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie beantragt ferner, den Kläger gemäß § 717 Abs. 3 ZPO zur Rückerstattung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 11. September 1997 gezahlten 59.416,52 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit diesem Tag zu verurteilen. Der Kläger hat Anschlußrevision mit dem Ziel eingelegt, auch die Neuwertspitze gegen Sicherstellung der Beschaffung eines Neufahrzeuges zugesprochen zu erhalten.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Damit war dem Rückerstattungsantrag der Beklagten stattzugeben.

Das Berufungsurteil hat keinen Tatbestand. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nur lückenhaft, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, ob es sich mit der Begründung der anderslautenden Entscheidung des Landgerichts hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Revision rügt dies als zu Unrecht unterlassen. Auch die genaue Fassung der Klaganträge, auf die es zumindest für das Verlangen, die Neuwertspitze zugesprochen zu erhalten, ankommen dürfte, ist unbekannt. Da es dem Senat demnach nicht möglich ist, die angegriffene Entscheidung und die gegen sie gerichteten Angriffe revisionsrechtlich zu überprüfen, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückverwiesen werden (siehe dazu beispielhaft BGHZ 73, 248, 252; 80, 64, 67; BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - NJW 1991, 3038 und vom 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand fehlender 11).



Ende der Entscheidung

Zurück