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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: IV ZR 262/97
Rechtsgebiete: VBLS, AGBG


Vorschriften:

VBLS § 43a Abs. 4
VBLS § 5
AGBG § 9 (Bk)
VBLS § 43a Abs. 4, 5; AGBG § 9 (Bk)

Die Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte benachteiligt den Versicherten insoweit unangemessen, als sie ein hochgerechnetes fiktives Nettogehalt für Vollzeitbeschäftigte zugrunde legt.

BGH, Urteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 262/97

Verkündet am: 30. September 1998

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1998

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Klägerin stand seit dem 1. Februar 1972, bis sie die Altersgrenze erreichte, als nebenberufliche Lehrerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechnung ihrer zusätzlichen Versorgungsrente aus der Versicherung bei der Beklagten. Diese wendet zur Berechnung der Versorgungsrente § 43a ihrer Satzung (VBLS) an. Dadurch sieht sich die Klägerin gegenüber den Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Sie erstrebt mit der Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versorgungsrente zu gewähren, die durch Ermitteln der Gesamtversorgung unter Gleichstellung mit Vollbeschäftigten errechnet werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (VersR 1998, 479). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Mit der Regelung in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS habe die Beklagte das angestrebte Ziel, eine angemessene Regelung für Teilzeitbeschäftigte zu schaffen, verfehlt. Da nach § 43a Abs. 4 VBLS für Teilzeitbeschäftigte das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der jeweiligen Versicherungsabschnitte durch Teilung mit dem errechneten Beschäftigungsquotienten auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet und daraus das gesamtversorgungsfähige Entgelt ermittelt werde, würden Teilzeitbeschäftigte bei der Errechnung des sogenannten fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2c VBLS zwangsläufig benachteiligt. Dies habe seinen Grund darin, daß sich die Abzüge von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt nach § 41 Abs. 2c a)-c) VBLS an der Höhe des auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts orientierten. Dies bedeute, daß bei Teilzeitbeschäftigten bei dem Abzug der Lohnsteuer infolge der Steuerprogression höhere Abzüge berücksichtigt würden, als wenn die abzuziehende Steuer aus einem infolge des Teilzeitarbeitsverhältnisses geringeren gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet würde. Dadurch, daß sodann die Versorgungsrente aus den um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Vomhundertsatz des hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelts errechnet werde, setze sich dieser Nachteil weiter fort.

b) Diese Regelung verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und sei als unangemessene Regelung auch mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren. Durch die Nachteile, die infolge der überhöhten Abzüge bei dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt entstünden, würden Teilzeitbeschäftigte gegenüber anderen Versicherten, insbesondere solchen, die vollzeitbeschäftigt waren, in einer gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden Weise benachteiligt. Bei Vollzeitbeschäftigten seien die bei Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts vorzunehmenden Abzüge sachgerecht, da deren Höhe sich aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei einer Vollzeitbeschäftigung ergebe. Bei Teilzeitbeschäftigten würden dagegen die Abzüge aus einem hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Entgelt berechnet, was aus den genannten Gründen zu einem zu geringen fiktiven Nettoarbeitsentgelt führe. Damit würden teilzeitbeschäftigte Versicherte ohne rechtfertigenden Grund anders und schlechter als vollzeitbeschäftigte Versicherte behandelt.

Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen ergebe, könnten die Nachteile dadurch vermindert werden, daß das zunächst anhand der Beschäftigungsquotienten nach § 43a Abs. 2 VBLS hochgerechnete gesamtversorgungsfähige Entgelt durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43a Abs. 3 VBLS herabgesetzt und der Berechnung der Versorgungsrente die ungekürzten Brutto- und Nettoversorgungssätze nach § 41 Abs. 2 und Abs. 2a bis c VBLS zugrunde gelegt würden. Dieses ebenfalls typisierende Vorgehen, das die bei einer Anwendung des § 43 Abs. 4 und 5 VBLS zwangsläufig entstehenden Nachteile vermeide, sei mindestens ebenso praktikabel wie dasjenige, welches die Beklagte nach ihrer Satzung anwende.

Nicht hinnehmbar sei die getroffene Regelung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB deshalb, weil diese, wie ausgeführt, zwangsläufig zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führe und sachgerechte Gründe, die dies rechtfertigen könnten, nicht vorlägen, die Benachteiligung aber unschwer zu vermeiden sei. Nach Treu und Glauben müßten Satzungsregelungen so ausgestaltet sein, daß unberechtigte Nachteile für eine Gruppe von Versicherten nicht entstünden. Der Satzungsgeber habe die Verpflichtung, durch die Satzungsbestimmungen eine der jeweiligen Arbeits- und Versicherungszeit und den geleisteten Umlagen entsprechende angemessene Versorgungsrente für alle Versicherten zur Verfügung zu stellen.

c) Da § 43a Abs. 4 und 5 VBLS aus den genannten Gründen die Wirksamkeit zu versagen sei, fehle es an einer Regelung für die Berechnung der Gesamtversorgung für teilzeitbeschäftigte Versicherte. Die so entstandene Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Das Berufungsgericht hat die Lücke mit folgendem Urteilsausspruch geschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgungsrente für Versicherte entsprechend einer Gesamtversorgung zu gewähren, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 2 und Abs. 2a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43a Abs. 2 VBLS hochgerechneten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen - entgegen der Auffassung der Revision - in keinem Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 29. September 1993 (IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 = LM Nr. 17 zur VBLS = NJW-RR 1994, 166). Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte in der Privatwirtschaft noch vollzeittätig war. Die Versorgungsanstalt hatte bei der Berechnung der Zusatzversorgung die volle Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Diese Rente erhielt sie tatsächlich, während im vorliegenden Fall die zugrundegelegten Bezüge nur hochgerechnet und damit fiktiv sind. Der Senat hatte bei jener Entscheidung keinen Anlaß, die Wirksamkeit des § 43a VBLS vor dem Hintergrund hier vorliegender Fragen zu prüfen.

Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1997 (NJW 1998, 1215) steht der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, das Bundesverfassungsgericht verlange mit diesem Beschluß nicht, daß die quantitative Abgeltung in der Zusatzversorgung strikt proportional dem quantitativen Verhältnis von Teilzeit- und Vollzeitarbeit entsprechen müsse. Dies bedeutet aber noch nicht, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem genannten Beschluß mit der hier zu entscheidenden Frage nicht befaßt.

3. Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht die Regelung des § 43a VBLS zu Recht als unwirksam erkannt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Unwirksamkeit auch aus einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Denn jedenfalls benachteiligt diese Regelung die vor dem Bezug ihrer Rente im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Diese speziellere Vorschrift geht dem vom Berufungsgericht ebenfalls angewandten § 242 BGB vor.

Die Regelung des § 43a VBLS geht in ihrem Kernbereich auf die Zeit vor der 19. Satzungsänderung von 1983 zurück, in der die Versorgungsrente nur unter Zugrundelegung der Bruttobezüge berechnet wurde. Bei dieser bruttobezogenen Berechnung führte sie nicht zu den hier gerügten Unzuträglichkeiten. Es fehlt jedoch eine adäquate Anpassung an die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte nettobezogene Berechnung (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 103, 370 ff.). Die Parteien streiten nicht darüber, daß bei der Anwendung des derzeitigen § 43a VBLS die Teilzeitbeschäftigten wegen der Auswirkungen der Steuerprogression bei der Berechnung des fiktiven Vollzeiteinkommens eine geringere Zusatzversorgung erhalten, als wenn die Steuerbelastung nicht nach dem hochgerechneten fiktiven Vollzeiteinkommen, sondern nach dem tatsächlichen Teilzeiteinkommen berechnet würde. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, die Teilzeitbeschäftigten hätten dies hinzunehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Bei der Abwägung der Interessen beider Parteien ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagten den Nachteil der Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen könnte.

Zwar muß dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Regelungen zu typisieren mit der Folge, daß daraus sich ergebende geringe Nachteile für den einzelnen in Kauf genommen werden müssen. Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Nachteile, die die Regelung des § 43a VBLS für die gesamte Gruppe der Teilzeitbeschäftigten mit sich bringt, sind nicht die Folge einer Typisierung. Sie sind vielmehr in der Hochrechnung auf das Bruttovollzeiteinkommen angelegt, weil sich dadurch die Steuerprogression weiter fortsetzt. Der daraus folgende Nachteil zu Lasten der Teilzeitbeschäftigten ist unangemessen. Er ist auch durch das Bestreben, eine Überversorgung zu verhindern, nicht gerechtfertigt. Der Teilzeitbeschäftigte war während seiner Zeit des aktiven Dienstes mit diesem Teil der Steuerprogression nicht belastet. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum er mit ihm belastet werden soll, nachdem er Rente und die Zusatzversorgung bezieht. Der sich aus der Berechnungsmethode des § 43a VBLS ergebende Nachteil ist erheblich. Im Falle der Klägerin beträgt er, wie das Berufungsgericht unangefochten ausgeführt hat, bezogen auf den 1. Mai 1995 144,30 DM je Monat. Das ist bei einer Zusatzversorgung von 174,64 DM monatlich, wie sie die Beklagte zugestehen will, ein erheblicher Differenzbetrag. Die Klägerin brauchte auch nicht damit zu rechnen, daß sie eine um diesen Betrag geringere Gesamtversorgung erhalten werde, weil die Beklagte eine fiktive Steuerprogression in die Berechnungen einstellt, von der sie, die Klägerin, während ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht betroffen war. Sie durfte wegen der Zusatzversicherung bei der Beklagten auf eine Gesamtversorgung vertrauen, die sich an ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen während ihrer aktiven Tätigkeit orientiert.

4. Die vom Berufungsgericht im Urteilsausspruch festgelegte Regelung berücksichtigt diese Erwägungen.

a) Unter Hinweis auf § 78 BVerfGG und die Praxis des Bundesverfassungsgerichts vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe der Beklagten keine bestimmte Berechnungsmethode vorschreiben dürfen, selbst wenn die Regelung des § 43a VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen § 9 AGBG verstoße. Gerade bei der Verletzung des Gleichheitssatzes stünden dem Gesetzgeber regelmäßig mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Insoweit dürfe das Gericht nichts vorwegnehmen. Auch das AGB-Gesetz ermögliche nur die Feststellung der Unwirksamkeit einer formularmäßig gestellten Klausel. Das Gericht könne indessen keine neuen Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen.

b) Im Ausgangspunkt ist der Revision zuzustimmen. Zwar handelt es sich bei der Satzung der Beklagten nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Versicherungsbedingungen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 48, 35, 40; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III), wie die Revision auch nicht verkennt. Aber auch bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Gerichte in der Regel nicht aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 2 AGBG, daß soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Für den hier zu entscheidenden Fall hält das Gesetz aber keine Regelung bereit. In solchen Ausnahmefällen hat das Gericht nach herrschender und zutreffender Meinung (vgl. Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 15 ff.; H.Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 6 Rdn. 31 ff. je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und das Schrifttum) die Lücke im Vertrag, die wegen der Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das gilt auch für das Versicherungsrecht, wie der Senat mit seinem Urteil vom 22. Januar 1992 (BGHZ 117, 92, 98) entschieden hat.

Dem ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat bei seiner Feststellung, wie der Anspruch der Klägerin zu berechnen sei, den hypothetischen Willen der Parteien unter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben zugrunde gelegt. Seine Ausführungen hierzu enthalten keine Rechtsfehler. Im übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, für andere Fälle als den hier entschiedenen eine andere Regelung zu finden, soweit diese den aufgezeigten Grundsätzen genügt.

Ende der Entscheidung

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