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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: IV ZR 274/02
Rechtsgebiete: VBLS, AGBG, BGB


Vorschriften:

VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
VBLS a.F. § 105b
VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Satz 1
VBLS n.F. § 75 Abs. 2
VBLS n.F. § 39
AGBG § 9
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 274/02

Verkündet am: 10. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.

Er ist am 12. Februar 1936 geboren und war - beginnend im September 1950 - ehemals bei verschiedenen Verkehrsbetrieben in Chemnitz, Dresden und Ost-Berlin, ferner im Ministerium für Verkehrswesen der ehemaligen DDR beschäftigt. Ab dem 20. Januar 1991 wurde der Kläger als Beschäftigter vom Bundesministerium für Verkehr übernommen, welches ihn zum 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Versicherten anmeldete. Sein Arbeitgeber zahlte seither bis zum 28. Februar 2001 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. März 2001 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich auf monatlich 215,82 DM beläuft. Ausweislich einer Mitteilung der Beklagten vom 30. März 2001 sind dabei neben 116 Umlagemonaten die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten (insgesamt 478 Monate) als sogenannte Vordienstzeiten zur Hälfte (239 Monate) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet worden (sog. Halbanrechnungsgrundsatz) gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung. Der Kläger geht demgegenüber irrtümlich davon aus, seine vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten seien infolge des mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger meint, seine gesamten Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab Rentenbeginn eine deutlich höhere Zusatzrente zu. Er verfolgt die in der Berufungsinstanz abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat einen über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflichtung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vorsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Auch im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBG oder gegen § 242 BGB.

Mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Berufungsgericht den Kläger derjenigen Gruppe von Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. Dezember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle des Klägers die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Der Kläger übersieht jedoch, daß die Beklagte hier die vorgenannte Senatsentscheidung und die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten ausweislich der Rentenmitteilung vom 30. März 2001 bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt.

c) Allerdings hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie der Kläger dies anstrebt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen diese Halbanrechnung der Vordienstzeiten wendet, bleibt sie im Ergebnis ebenfalls erfolglos. Der Kläger ist - das hat das Berufungsgericht übersehen - hier unstreitig nicht schon bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden (Rentenbeginn ist der 1. März 2001). Er fällt daher nicht mehr unter diejenige Rentnergeneration, für die das Bundesverfassungsgericht (aaO) und - ihm folgend - der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hatten, daß eine Verletzung von Art. 3 GG durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente noch hingenommen werden könne, weil sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie halte. Dennoch ist der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Ergebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt.

aa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

bb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan eingewendet wird, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

dd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird er gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

d) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der früheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für diese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).



Ende der Entscheidung

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