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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: IV ZR 284/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 284/06

vom 23. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den Kläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. . Danach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf der Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig, also unter Einschluss der Schulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (inhaltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antragsformular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit vollständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des Klägers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat der Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten bestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden wahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde seinen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Kläger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags an die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar. Gemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht darauf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und ständig) mündlich zutreffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.552,53 €

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