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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: IV ZR 294/03
Rechtsgebiete: AUB 94


Vorschriften:

AUB 94 IV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 294/03

vom 24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des Senats vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 ff., auch für BGHZ vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. Weitere Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 71.580,86 €



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