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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 301/06
Rechtsgebiete: AUB


Vorschriften:

AUB § 7 I (2)
AUB § 7 I (3)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 30. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.205,49 EUR

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, anders als der Kläger meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom 27. April 1983 (BGHZ 87, 206, 210 ff.) und vom 28. Februar 1990 (IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2 b) geklärt. Das Berufungsgericht ist dem in den wesentlichen Punkten gefolgt (VersR 2007, 347).

Seine Bedenken gegen einzelne Erwägungen, mit denen im Senatsurteil vom 27. April 1983 (aaO) die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Auges begründet wird, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen.

Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Berufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beeinträchtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Abzug von 3% ist nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.



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