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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: IV ZR 302/04
Rechtsgebiete: AFB 87


Vorschriften:

AFB 87 § 13 Nr. 1 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 302/04

vom 21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 21. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 46.220 €

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N. , der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.

Ende der Entscheidung

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