Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV ZR 306/97
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 159
VVG § 159

Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97 - OLG Celle LG Göttingen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 306/97

Verkündet am: 9. Dezember 1998

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt 6 Mio. US-Dollar als Bezugsberechtigter aus einer Risikolebensversicherung.

Über diese Versicherung hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 1987 bis zum 1. Juni 1992 einen Versicherungsschein ausgestellt. Darin sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person C. Sch. sowie eine Versicherungssumme von ursprünglich 6 Mio. US-Dollar ausgewiesen. C. Sch., der sowohl die US-amerikanische als auch die israelische Staatsangehörigkeit besaß, hatte in N. seinen Haupt- und in J. einen Nebenwohnsitz. Er war Rabbiner in der jüdischen Gemeinde in N.; zugleich war er als Experte für hebräische Handschriften im Judaica-Handel tätig. Sowohl bei der Vorbereitung und dem Abschluß des Versicherungsvertrages als auch im weiteren Verlauf trat er gegenüber der Beklagten nie persönlich in Erscheinung. Den Vertragsabschluß vermittelte der Kläger.

Das Antragsformular wurde am 30. April 1987 im W. Büro der Versicherungsvermittlerin der Beklagten durch einen Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt. Die erforderlichen Angaben machte der Kläger. Er wurde als Bezugsberechtigter benannt. Die Versicherungssumme wurde nicht durch den Mitarbeiter der Beklagten, sondern in einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt von einer anderen Person eingetragen, bei der es sich aber nicht um Sch. handelte. Das Antragsformular wies nur in der Rubrik für die "zu versichernde Person" als Unterschrift "C. Sch." auf; die für die Unterschrift des "Versicherungsnehmers" vorgesehene Spalte war nicht ausgefüllt.

Der Kläger behauptet, die Unterschrift habe sich schon bei der Aufnahme des Antrages am 30. April 1987 auf dem Formular befunden. Sch. habe das Formular zuvor blanko unterschrieben und dem Kläger zum Zwecke der Ausfüllung bei der Beklagten übergeben. Der Abschluß des Vertrages mit dem später in dem Versicherungsschein ausgewiesenen Inhalt habe dem Willen Sch.'s entsprochen. Die Lebensversicherung habe der Absicherung des Klägers und anderer Geldgeber dienen sollen, die Sch. Geld zum Erwerb von Judaica zur Verfügung gestellt hätten.

Den nach Vorlage von Arztberichten und Bescheinigungen eines israelischen Wirtschaftsprüfers ausgestellten Versicherungsschein erhielt der Kläger. Dieser behauptet, er habe den Schein Sch. ausgehändigt, ihn aber auf dessen Bitte hin wieder an sich genommen und in der Folgezeit aufbewahrt. Den Einlösungsbetrag habe er zunächst für Sch. verauslagt. Die Folgeprämien habe Sch. dem Kläger jeweils zur Verfügung gestellt, der sie anschließend bei der Beklagten einbezahlt habe. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wurde die Versicherungssumme mit Wirkung ab dem 1. Juni 1988 auf 4,8 Mio. US-Dollar herabgesetzt; mit dem Todesfallbonus belief sich der Versicherungsschutz weiterhin auf 6 Mio. US-Dollar.

Am 17. August 1989 wurde in einem Hotel in J. eine Person tot aufgefunden, bei der es sich nach Behauptung des Klägers um C. Sch. gehandelt haben soll. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 17. Juli 1990 das Begehren des Klägers auf Auszahlung der Versicherungsleistung zurück. Sie bestritt die Identität des Verstorbenen mit der versicherten Person und erklärte zugleich die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Im Rechtsstreit hat sie zudem die Auffassung vertreten, ein wirksamer Versicherungsvertrag sei nicht zustandegekommen. Sollte es sich bei der in J. aufgefundenen Person um C. Sch. gehandelt haben, so sei außerdem davon auszugehen, daß er vom Kläger oder dessen Hintermännern umgebracht worden sei. Auch sei sie wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Meldung des Versicherungsfalles von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das Landgericht hat die auf die Versicherungsleistung von 6 Mio. US-Dollar gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Versicherungsvertrag mit C. Sch. als Versicherungsnehmer und versicherter Person sei wirksam zustandegekommen, auch wenn das Formular entsprechend dem Vorbringen des Klägers blanko unterzeichnet gewesen sei. Für eine abredewidrige Ausfüllung des Blanketts bestehe kein Anhalt. Im übrigen müsse sich der Unterzeichner den Erklärungswert des nachträglich eingefügten Textes zurechnen lassen. Daß die Unterschrift unter dem Antragsformular von C. Sch. stamme, werde durch die notarielle Beglaubigung eines israelischen Notars gemäß § 415 Abs. 1 ZPO bewiesen. Den ihr nach § 415 Abs. 2 ZPO obliegenden Beweis unrichtiger Beurkundung habe die Beklagte nicht erbracht. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit den vorgelegten ärztlichen Berichten oder über die wirtschaftlichen Verhältnisse Sch.'s arglistig getäuscht habe. Der Tod Sch.'s werde durch die vorgelegten amtlichen israelischen Totenscheine bewiesen. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der Anzeige des Versicherungsfalles sei nicht festzustellen.

II. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung der Beklagten nicht. Der Klageanspruch scheitert daran, daß nach eigenem Vorbringen des Klägers ein Vertrag nicht wirksam zustandegekommen ist. Ist der Vertragsschluß in der vom Kläger behaupteten Weise erfolgt, so fehlte - worauf die Revision zutreffend hinweist - die nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG für den Abschluß des Vertrages erforderliche ordnungsgemäße schriftliche Einwilligung der versicherten Person (Gefahrperson).

1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages richten sich gemäß Art. 27, 31 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Die Parteien haben sich ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften berufen. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme, daß sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84, 86). Davon gehen sie in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus. Eine Rechtswahl konnte mit dem behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls auch durch den Kläger als Bezugsberechtigten vereinbart werden (vgl. §§ 166 Abs. 2 VVG, 331 Abs. 1 BGB). Sie war nicht nach Art. 37 Nr. 4 EGBGB (i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I 1142) ausgeschlossen (vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92 - NJW 1994, 187 unter II 1). Sch. als versicherte Person hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA und Israel; das versicherte Risiko war somit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a EGVVG i.d.F. vom 28. Juni 1990, BGBl. I 1249).

2. Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die als Versicherungsnehmer und Versicherter vorgesehene Person weder bei der Antragstellung noch danach je in Erscheinung getreten ist. Vielmehr hat stets nur der Kläger gegenüber der Beklagten gehandelt und sich darauf berufen, dazu ermächtigt zu sein. Er hat eine Unterschrift vorgewiesen, die C. Sch. blanko in der Unterschriftsleiste für den Versicherten auf dem verwendeten Antragsformular geleistet haben soll.

a) In einem vergleichbaren Fall - allein ein Dritter war bei Antragstellung aufgetreten - hat der Senat bereits § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG entsprechend angewandt (Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter II 2 = NJW-RR 1989, 1183). In jenem Fall handelte der ebenso als Bezugsberechtigter vorgesehene Ehemann als erklärter Stellvertreter seiner Ehefrau, deren Leben versichert werden sollte. Im Hinblick auf die genannte Bestimmung hat der Senat eine schriftlich erteilte Vollmacht als unerläßlich angesehen und ist für den Fall ihres Fehlens von der Unwirksamkeit des Lebensversicherungsvertrages ausgegangen. Dies hat Zustimmung im Schrifttum gefunden (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 159 Rdn. 1 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG § 159 Rdn. 3).

b) Nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist zur Gültigkeit des Vertrages über eine Lebensversicherung, die für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen wird, die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich, sofern die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Die Vorschrift betrifft unmittelbar den Fall, daß Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind. Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989, aaO; Beschluß vom 5. Oktober 1994 - IV ZR 18/94 - VersR 1995, 405 = NJW-RR 1995, 476, dazu Hülsmann VersR 1995, 501; Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - VersR 1997, 1213 = NJW 1997, 2381 unter II 3, dazu Hülsmann VersR 1997, 1467). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 217).

c) Dieser Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, gebietet die entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 2 VVG auch dann, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluß aber nicht unmittelbar beteiligt ist. Das ist auch der Fall, wenn ein solcher Versicherungsnehmer - wie der Kläger im Streitfall behauptet - den Versicherungsantrag blanko unterschreibt, die Ausfüllung des Antrages indes anderen überläßt. Das Ausfüllen eines Blankoformulars ist dem Handeln eines Vertreters vergleichbar. In beiden Fällen ist der Versicherungsnehmer der Gefahr ausgesetzt, infolge eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten auf den Vertragsabschluß keinen Einfluß mehr nehmen zu können.

3. Die Revisionserwiderung meint, das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung sei erfüllt, weil C. Sch. den Antrag in der für die Unterschrift der zu versichernden Person vorgesehenen Spalte unterschrieben habe. Die schriftliche Einwilligung könne sich auf die grundsätzliche Zustimmung zur Stellung als Gefahrperson beschränken und müsse keine näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts umfassen. Dem steht nicht nur die Überlegung unter 2. c) entgegen.

a) Schreibt das Gesetz Schriftform vor, so verlangt § 126 Abs. 1 BGB allerdings lediglich, daß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (BGHZ 22, 128, 132).

Jedoch kann sich aus dem Sinn und Zweck des Formgebotes etwas anderes ergeben. Das ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bürgschaft anerkannt (BGHZ 132, 119, 122 ff.; Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 83/96 - WM 1997, 909 unter II). Gleiches wird im Falle des § 4 VerbrKrG einhellig angenommen (BGHZ 132, 119, 126 f. m.w.N.).

Der Schriftform vorschreibende § 766 BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen. Er soll von nicht ausreichend überlegten Erklärungen abgehalten werden. Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer der Willensäußerung, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält. Der Warnfunktion wird nicht schon dadurch genügt, daß der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt.

b) Einen ähnlichen Zweck verfolgt auch § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewußt werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt. Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Sie muß die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2, Anm. C 27, S. 273 und C 30, S. 275 f. und Bruck/Möller/Wagner, VVG Bd. VI 1 Anm. H 35 S. 523; vgl. weiter auch zum Gebot, die Vollmacht schriftlich zu erteilen, Römer in Römer/Langheid, § 159 Rdn. 5, Kollhosser in Prölss/Martin, 26. Aufl. § 159 Rdn. 3, Drews, VersR 1987, 634, 641). Ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder - wie hier - widerruflich ist, hat für das Risiko keine wesentliche Bedeutung; es ist nicht gesichert, daß die Gefahrperson vom Vertragsinhalt rechtzeitige Kenntnis erlangt und daß sie tatsächlich in der Lage ist, die Bezugsberechtigung nachträglich zu ändern.

Aus der schriftlichen Einwilligung - hier also der Ausfüllungsermächtigung - muß hervorgehen, daß der Gefahrperson alle diese Umstände bekannt waren (vgl. Österr. OGH VersR 1986, 928). Anderenfalls wäre die Warn- und Kontrollfunktion der schriftlichen Einwilligung nicht erfüllt.

c) Danach fehlt hier die ordnungsgemäße schriftliche Einwilligung. Die Blankounterschrift auf dem Antragsformular selbst genügt den dargelegten Anforderungen an die Schriftform nicht. Eine schriftliche Ausfüllungsermächtigung ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht erteilt worden.

4. Der unwirksame Versicherungsvertrag ist nicht durch eine nachträglich erklärte Genehmigung geheilt worden. Unter der von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangten Einwilligung ist die vorherige Zustimmung im Sinne des § 183 BGB zu verstehen (OLG Frankfurt VersR 1997, 478; OLG Hamburg VersR 1966, 680, 681; Bruck/Möller/Winter, Anm. C 31, S. 277; Bruck/Möller/Wagner, Anm. H 32, S. 521; Drews, VersR 1987, 634, 641). Das kommt schon in den Motiven zum Versicherungsvertragsgesetz zum Ausdruck, in denen auf § 183 BGB ausdrücklich Bezug genommen wird (aaO S. 217).

Wer eine spätere Genehmigung ausreichen lassen will (so Kollhosser in Prölss/Martin, § 159 Rdn. 3 und Römer in Römer/Langheid, VVG § 159 Rdn. 5), kommt zu keinem anderen Ergebnis. Die Genehmigung müßte aus den erörterten Gründen gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in Abweichung von der Regel des § 182 Abs. 2 BGB jedenfalls schriftlich erklärt werden. Der Kläger behauptet, Sch. habe in Kenntnis von Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein die Versicherungsprämien zur Verfügung gestellt, damit er - der Kläger - sie bei der Beklagten habe einzahlen können. Eine darin möglicherweise liegende Genehmigung wäre jedoch nicht schriftlich erfolgt.

5. Der Versicherungsvertrag ist auch nicht dadurch später wirksam zustandegekommen, daß die Beklagte den Versicherungsschein ausgestellt und Sch. den Einlösungsbetrag und die weiteren Prämien unter Vermittlung des Klägers - wie dieser behauptet - geleistet hat. Darin ist keine formgerechte Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäftes nach § 141 BGB zu sehen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/81 - NJW 1985, 2579 unter II 2 a). Eine Bestätigung setzt überdies voraus, daß die bestätigenden Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (BGHZ 129, 371, 377; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 11/81 - NJW 1982, 1981 unter II 1 jew. m.w.N.). Das war nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.

6. Der Kläger kann sich gegenüber dem Formmangel nicht auf § 242 BGB berufen. Gesetzliche Formvorschriften können nach ständiger Rechtsprechung nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Eine Durchbrechung der Formnichtigkeit nach § 242 BGB aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. etwa BGHZ 48, 396, 398; Urteile vom 10. Oktober 1986 - V ZR 247/85 - NJW 1987, 1069 unter II und vom 23. Juni 1994 - VII ZR 167/93 - WM 1994, 1948 unter I 2 c aa).

Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, daß die Nichtigkeit des Vertrages für ihn als Bezugsberechtigten zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führt. Danach hat er den Einlösungsbetrag für die Versicherung lediglich verauslagt und die Folgeprämien nicht selbst aufgebracht. Daß er infolge der Unwirksamkeit des Vertrages in seiner Existenz gefährdet oder auch nur erheblich beeinträchtigt wäre, kann seinem Vortrag ebenfalls nicht entnommen werden. Die dafür gebrachten Gegenrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet. Der Kläger hat ohne jede Substantiierung lediglich behauptet, unter Verwendung auch von anderen Geldgebern zur Verfügung gestellter Mittel bis zum Versicherungsantrag etwa 5,5 Mio. US-Dollar und danach weitere 2,5 Mio. US-Dollar Sch. überlassen zu haben.

Beweisantritte dafür fehlen. Sie waren ebenso wie eine nähere Substantiierung seiner Behauptung schon in der Berufungsinstanz erforderlich, ohne daß Hinweise gemäß §§ 278 Abs. 3, 139 ZPO gegeben werden mußten. Das Landgericht hatte die Wirksamkeit des Vertrages verneint. Allerdings hatte es dabei auf das Fehlen der Unterschrift in der Spalte "Versicherungsnehmer" abgestellt und nicht wie der Senat auf die gemäß § 159 VVG nicht genügende Blankounterschrift. Gleichwohl mußte der Kläger nach diesem Urteil des Landgerichts mit der Unwirksamkeit des Vertrages rechnen und - wenn er deshalb etwa eingetretenen Schaden in seine Klage einbeziehen wollte - dazu vortragen. Er mußte demgemäß für die weiteren Instanzen näher darlegen und auch beweisen, warum und in welcher Höhe ihm ein Schaden dadurch entstanden ist, daß er mit dem wirksamen Zustandekommen des Vertrages rechnete. Daran fehlt es.

Aus dem gleichen Grunde kann auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in Betracht kommen. Demgemäß kann offen bleiben, ob der Beklagten insoweit überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte.

7. Einen Anspruch auf Rückerstattung der ohne rechtlichen Grund geleisteten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB macht der Kläger nicht geltend. Er wäre auch - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht schlüssig dargetan. Die Zahlung der nach Darstellung des Klägers von Sch. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Prämien war sowohl aus dem Empfängerhorizont der Beklagten als auch nach der Willensrichtung des Klägers nicht seine Leistung, sondern die des Versicherungsnehmers.

8. Der Senat hat, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre, nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die unschlüssige und zum etwaigen Schaden unsubstantiierte Klage ist abweisungsreif.



Ende der Entscheidung

Zurück