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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 32/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 32/06

vom 20. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 20. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. a) Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren haben der Kläger 3 %, die Beklagten zu 1a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen.

b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in den Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu 1 a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Beschwerdeverfahren trägt der Kläger je 3 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 2. a) Streitwert für die Beschwerdeverfahren: 3.130.750 €
(Testamentsanfechtung 3.040.000 €
Auskunftsklage 75.000 €
Feststellung des Testamentsvollstreckeramtes 15.750 €)

 b) Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.040.000 €
(Revision des Klägers: 25% des Nachlasswerts, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958 unter 2, mithin 760.000 €

Anschlussrevision der Beklagten:| 2.280.000 €)

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