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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 33/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
BGB § 817 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 33/07

vom 12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 12. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2007 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe:

Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines Ersatzes für von dem Zeugen K. getätigte Aufwendungen gedacht gewesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt, was dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger hat daraufhin im Berufungsrechtszug beantragt, den Zeugen K. zum Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme daraufhin wiederholt und auch Beweis zum Verwendungszweck des Darlehensbetrages erhoben; dem Beweisangebot des Klägers ist es jedoch nicht nachgegangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog. Schmiergeld verwendet worden; eine Rückforderung durch den Kläger sei deshalb gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

II. Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) und verletzt deshalb das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gekommen wäre, der von dem Zeugen K. entgegengenommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld bestimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des Klägers bestätigt hätte. Eine Rückforderung des Darlehens wäre in einem solchen Fall nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.

Ende der Entscheidung

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