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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: IV ZR 39/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ALB, BBUZ


Vorschriften:

ZPO § 850b
BGB § 400
ALB 86 § 13
BBUZ § 9
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,

die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Lebensversicherungssumme. Der Beklagte schloss zum 1. Dezember 1987 bei der Klägerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9. Januar 2003 vereinbarte der Beklagte mit der Streithelferin der Klägerin die Abtretung der gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens. Die Klägerin zahlte aus der Lebensversicherung 31.626,07 EUR an den Beklagten sowie später auch an die Streithelferin der Klägerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am 1. Dezember 2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuzüglich Boni und Gewinnanteile. Die an den Beklagten erbrachte Leistung fordert sie von diesem zurück.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung vom 9. Januar 2003 wirksam, soweit nicht Ansprüche aus der gemäß §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB unpfändbaren und unabtretbaren Berufsunfähigkeitsversicherung betroffen sind. Es liege zwar eine einheitliche Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und der unselbständigen Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit vor. Beide Versicherungen bildeten jedoch keine untrennbare Einheit. Dass die Zusatzversicherung vom Fortbestand der Hauptversicherung abhängig sei und dass der Versicherte, wenn er berufsunfähig werde, keine Beiträge für die Lebensversicherung mehr bezahlen müsse, genüge für diese Annahme nicht. Die Lebensversicherung könne ohne die Zusatzversicherung fortgesetzt werden; hieraus ergebe sich die Zerlegbarkeit der Versicherungsverträge.

Die vorliegend in Unkenntnis der §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB erfolgte einheitliche Abtretung sei unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens nach § 139 BGB wirksam, soweit es um die Lebensversicherung gehe. Bei objektiver Bewertung der Rechtslage wäre der Kredit der Streithelferin der Klägerin nur durch die Ansprüche aus der Lebensversicherung auch ohne die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgesichert worden.

Die Frage, ob die Mitabtretung des Rechts zur Vertragskündigung ebenfalls wirksam gewesen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls habe die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht ohne Rechtsgrund an die Streithelferin der Klägerin geleistet.

Der Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grunds beim Empfang gekannt habe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Beklagten an die Streithelferin der Klägerin sind wirksam. Die Leistung der Klägerin an den Beklagten erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, so dass ihr ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.

1.

Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2003 hat der Beklagte die ihm aus der mit der Klägerin geschlossenen Lebensversicherung zustehenden Ansprüche und Rechte an die Streithelferin der Klägerin übertragen. Dort ist unter anderem bestimmt:

"Nr. 1 Umfang der Abtretung Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag

a)

für den Todesfall in voller Höhe

b)

für den Erlebensfall in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 60.000 EUR.

(...)

Die Abtretung für den Erlebensfall umfasst auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1.

(...)

Soweit Rechte und Ansprüche in voller Höhe abgetreten werden, umfasst diese Abtretung auch - soweit pfändbar - alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere eine etwa bestehende Unfallzusatzversicherung (...)

Nr. 4 Verwertung und Kündigung

4.1

Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn

- ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist

(...)

Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen (...)"

Aus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der Übertragung: Sie erfasst lediglich gegenwärtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung, nicht jedoch solche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Streithelferin der Klägerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu erklären, um hierdurch - im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks - den Rückkaufswert zu realisieren.

2.

Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine vertraglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtretung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungsverträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB.

§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1).

Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entnehmen. Dieser lautet:

"Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung."

Das schließt - entgegen der Auffassung der Revision, die meint, der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003, 1457 unter II 2; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - WM 2008, 415 Tz. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der Verträge wird nicht beeinträchtigt.

3.

Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist nicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind.

a)

Die Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die mit einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Das Thüringer Oberlandesgericht (VersR 2000, 1005) hat schon die alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag, der mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, als unwirksam erachtet. Beide Versicherungen bildeten eine Einheit, so dass die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfasse. Da diese aber nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und daher nicht abtretbar seien, führe dies nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung auch bzgl. der Lebensversicherung.

Dagegen hat das Oberlandesgericht Köln (VersR 1998, 222) selbst für den Fall, dass sowohl Ansprüche aus der Lebens- wie auch aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten werden, eine Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung verneint. § 139 BGB greife nicht ein, wenn nichts dafür spreche, dass beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten. Wenn die Lebensversicherung als Kreditsicherheit diene, sei anzunehmen, dass die Abtretung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche unabhängig von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgt wäre.

In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (VersR 1995, 1227) entschieden, dass eine Abtretung der Ansprüche aus beiden Verträgen nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnichtigkeit führe. Vor dem Hintergrund des § 139 BGB müsse geprüft werden, ob die Vereinbarung zerlegbar sei und ob die Parteien gegebenenfalls die selbstständige Geltung eines Teils gewollt hätten. Die Zerlegbarkeit sei anzunehmen, da § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, dass dem Schuldner bestehende Rentenansprüche verblieben, um seine Existenz zu sichern, aber nicht verbiete, andere Ansprüche zu pfänden. Der mutmaßliche Parteiwille lasse sich in der Regel aus dem Sicherungszweck der Abtretung ableiten.

b)

Der Senat hält - wie auch das Berufungsgericht - die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung für wirksam.

aa)

Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verstößt zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 114; Thüringer OLG a.a.O.; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Oldenburg VersR 1994, 846; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 Rdn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 214; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850b Rdn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder nicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. Rixecker a.a.O. § 46 Rdn. 216; KG a.a.O.; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Thüringer OLG a.a.O.).

bb)

Dies schlägt jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch.

Es kann insofern dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Versicherungsverträge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S. von § 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - NJW-RR 2007, 395 Tz. 17; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl. § 139 Rdn. 18; Staudinger/Roth, BGB [2003] § 139 Rdn. 37, 39, jeweils m.w.N.).

(1)

Nimmt man ein solches nicht an (so OLG Köln a.a.O.), steht die Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Denn § 139 BGB gilt nicht für selbständig nebeneinander stehende Rechtsgeschäfte (MünchKomm-BGB/Busche a.a.O. § 139 Rdn. 16; Staudinger/Roth a.a.O. Rdn. 36).

(2)

Geht man dagegen von einem einheitlichen Geschäft aus, ist bei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - VersR 2008, 1124 Tz. 9).

Die Abtretung der Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen kann jedoch in eine Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und in eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung zerlegt werden. Letztere wird nicht von §§ 850b Abs. 1 Nr. 1, 400 BGB erfasst und kann somit selbständig wirksam sein. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung als Hauptversicherung in ihrem Bestand unabhängig vom Bestehen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2).

Der Wirksamkeit einer Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung steht auch der hypothetische Parteiwille regelmäßig nicht entgegen. Dient die Abtretung der Sicherung von Ansprüchen des Zessionars, geht dieser Wille dahin, den Sicherungszweck soweit wie möglich zu fördern. Diesem Interesse der Vertragsparteien wird durch die Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung noch gedient. Denn der Zessionar erlangt hierdurch eine Sicherheit; dem Zedenten - d.h. dem Versicherungsnehmer - wird es andererseits ermöglicht, wenigstens die noch verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; Rixecker a.a.O. § 46 Rdn. 217; a.A. Thüringer OLG a.a.O.). Gerade so liegt der Fall hier.

4.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Streithelferin der Klägerin nach Nr. 4.1 der Vereinbarung berechtigt ist, "sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen". Diese Übertragung des Kündigungsrechts, die mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden ist, ist zulässig (vgl. auch BGHZ 45, 162, 168; Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 a). Auch hierin liegt kein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

a)

Das Oberlandesgericht Hamm (ZinsO 2006, 878) nimmt insofern zwar an, dass bei einer Verknüpfung von Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Abtretung des Rechts zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags unwirksam sei. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gewähre einen umfassenden Schutz der Existenzgrundlage des Schuldners. Dieser werde unterlaufen, wenn der Schuldner den bedingten Anspruch auf eine Rente durch die Abtretung anderer, hiermit verbundener Rechte gefährden könne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

b)

§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentenansprüche, zu denen auch solche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gehören, dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern. Sie sollen vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt werden. Eine vergleichbare Situation besteht bei der Abtretung des Kündigungsrechts aus einer Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, nicht.

Die Übertragung des Kündigungsrechts eröffnet dem Sicherungsnehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nach § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zum Erlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versicherungsnehmer durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befugnisse hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise aus der Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden gemäß § 9 (7) der Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung nicht berührt, so dass eine bereits gesicherte Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird.

c)

Der Versicherungsnehmer begibt sich mit der Übertragung des Kündigungsrechts nur der Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz durch Aufrechterhaltung des Hauptvertrags auf der Grundlage seiner eigenen Entschließung unverändert zu belassen. Vor diesem Nachteil schützt das Pfändungsverbot nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherungsmittel basiert grundsätzlich auf einer freien Entscheidung des Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran darf er ebenso wenig durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer Kündigung des Vertrags aus anderen Gründen.

Schon die Entscheidungen darüber, ob der Versicherungsnehmer überhaupt eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließt und ob er die Beiträge hierfür aufbringt, bleiben ihm selbst überlassen. Das Gesetz bestimmt insoweit weder eine Pflicht, noch gewährt es in dieser Hinsicht einen besonderen Schutz zur Aufrechterhaltung einer Versicherung für den Fall einer späteren Berufsunfähigkeit. Denn anders als dies in § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung angeordnet ist, fehlt gerade ein gesetzliches Pfändungsverbot für die Gegenleistung, die für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen ist.

Die Unwirksamkeit der Übertragung des Kündigungsrechts, liefe überdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, der eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, zuwider. Denn ohne Übertragung des Kündigungsrechts und die damit verbundene Möglichkeit für den Sicherungsnehmer, den Rückkaufswert zu realisieren, wäre die Kapitallebensversicherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 6).

5.

Da der Anspruch auf die Ablaufleistung, auf den die Klägerin gezahlt hat, zuvor wirksam an die Streithelferin der Klägerin abgetreten war, fehlte für die Zahlung an den Beklagten der Rechtsgrund. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte beim Empfang der Leistung Anfang Dezember 2003 die Abtretung an die Streithelferin der Klägerin vom 9. Januar 2003 gekannt habe. Er kann sich mithin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Hinweise:

Verkündet am: 18. November 2009

§§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB unpfändbaren und §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB erfolgte einheitl § 139 BGB wirksam, soweit es um die Lebensversicher § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.1.Mit Verei § 399 2. Alt. BGB. § 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingun § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- § 400 BGB ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus de § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind.a)Die Frage § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und daher nicht § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung auch bzgl § 139 BGB greife nicht ein, wenn nichts dafür sprec § 139 BGB müsse geprüft werden, ob die Vereinbarung § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, da § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 210; KG § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fä § 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht § 139 BGB gilt nicht für selbständig nebeneinander §§ 850b Abs. 1 Nr. 1, 400 BGB erfasst und kann somi § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.a)Das Oberlandesgericht Ham § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gewähre einen umfassenden S § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentena § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- § 9 (7) der Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusa § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. a § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO für Beiträge zu e

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