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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: IV ZR 41/02
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 1
Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht kein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 41/02

Verkündet am: 29. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist versichertes Unternehmen aus einer Speditionsversicherung, die die A. W. Spedition bei der Beklagten genommen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen für die Speditionsversicherung (AVB Spedition 1999) und Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung (AVB Frachtführer 1998) zugrunde. Die AVB Spedition 1999 sehen unter Ziff. 7.1.2 vor, daß der Spediteur für die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen hat, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während der Ruhezeiten. Die AVB Frachtführer 1998 bestimmen unter Ziff. 7:

"Dem Versicherungsnehmer obliegt es,

...

7.2. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren und anzuweisen, die Sicherungen zu betätigen;

7.3. für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge (Zugmaschine und Trailer/Anhänger) und Container gegen Diebstahl Sorge zu tragen, insbesondere während des Abstellens oder der Ruhepausen.

...

7.3.2 Trailer oder Anhänger, die ohne Zugfahrzeug abgestellt werden, müssen mit modernen Diebstahlsicherungen gegen Abschleppen und Aufbrechen gesichert werden. ..."

Beide Versicherungsbedingungen enthalten die Klausel, daß der Versicherer bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

Die Klägerin führte einen von der Firma Lu. S.A. erteilten Auftrag, 30 Tonnen Blech von L. nach B. zu transportieren, im Selbsteintritt durch. Am 12. November 1999, einem Freitag, konnte der Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger wegen einer auf der Zufahrt befindlichen Baustelle das Betriebsgelände der Klägerin nicht erreichen. Da es ihm auch nicht gelang, sich mit dem zuständigen Disponenten der Klägerin in Verbindung zu setzen, stellte er den Auflieger auf einem unbewachten Parkplatz an der Nationalstraße .... in L. ab. Als er am darauffolgenden Sonntag mit der Zugmaschine zurückkehrte, waren Auflieger nebst Ladung verschwunden. Die Klägerin leistete ihrer Auftraggeberin Ersatz in Höhe von 29.044,90 DM (14.850,42 €). Diesen Betrag macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die AVB Frachtführer 1998 anzuwenden, da die Klägerin bei einem Selbsteintritt der CMR- Frachtführerhaftung unterworfen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegenheiten aus Ziff. 7.2 und 7.3.2 dieser Bedingungen verletzt. Der Auflieger habe keine ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Abschleppen und Aufbrechen gehabt. Die Klägerin habe ihren Fahrer zudem nicht angewiesen, wie er sich für den Fall zu verhalten habe, daß das Betriebsgelände nicht zugänglich und der Disponent nicht zu erreichen sei. Sie habe weder bewiesen, daß sie an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden treffe, noch den Nachweis geführt, daß diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.

Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) stehe der aus der Obliegenheitsverletzung folgenden Leistungsfreiheit nicht entgegen. Die bei der Beklagten abgeschlossene Speditionsversicherung sei eine Haftpflichtversicherung i.S. der §§ 148 ff. VVG. Sie unterliege nach § 187 VVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EGVVG und der Anlage zum VAG Teil A Nr. 10 b) nicht den Beschränkungen der Vertragsfreiheit, wie sie § 15a VVG enthalte. Auch eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG sei zu verneinen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Die die Zulassung der Revision stützende Rechtsfrage, ob ein Ausschluß des Kündigungserfordernisses hier wirksam vereinbart werden konnte, stellt sich nicht.

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer dann nicht auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Durch das Kündigungserfordernis soll dem Versicherer die Möglichkeit genommen werden, in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall abzuwarten, um sich dann nach einem längeren Zeitpunkt seiner Leistungspflicht zu entziehen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Darüber hinaus verfolgt die Bestimmung den Zweck, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit grundsätzlich nur berufen kann, wenn er den Verstoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses entschließt. Damit wird zugleich den Interessen des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).

2. Indes setzt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG voraus, daß ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegeben ist. Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht dieses dann nicht, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie eröffnet dem Versicherer daher keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages (BGHZ 35, 153, 163 f.; BGHZ 24, 378, 384; Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 202/80 - VersR 1982, 84 unter 3; BK/Hübsch, § 79 VVG Rdn. 12, 16; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 98; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 110). So liegt es auch hier. Die in den Versicherungsbedingungen niedergelegten Pflichten galten zwar für die Versicherungsnehmerin und die Klägerin als dem mitversicherten Unternehmen gleichermaßen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VVG, der sich nicht nur auf gesetzliche, sondern auch auf vertragliche Obliegenheiten bezieht, soweit sie das versicherte Interesse betreffen (BK/Hübsch, aaO Rdn. 1, 3). Folge eines entsprechenden Verstoßes ist aber lediglich, daß die Klägerin als Versicherte ihren eigenen Versicherungsanspruch verliert (BGHZ 24, aaO; Prölss, aaO § 79 VVG Rdn. 2). Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber der Versicherungsnehmerin zu kündigen, noch weitergehend ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Vielmehr kann und darf sich die Beklagte auch ohne Kündigungsausspruch auf einen Obliegenheitsverstoß der Klägerin berufen (BGHZ 35, aaO; BGH Urteil vom 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 unter II).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin bejaht. Diese ist jedenfalls darin begründet, daß sie - worauf die Beklagte ihre Leistungsverweigerung im Kern stützt - keine ausreichenden Vorkehrungen zur Sicherung des beladenen Fahrzeuges gegen Diebstahl getroffen hat. Die Klägerin hat den Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger sich selbst überlassen, obwohl sie - wie vom Berufungsgericht festgestellt - wußte, daß das Betriebsgelände für ihn nicht zugänglich war. Sie hat ihm für das anstehende Wochenende weder einen geeigneten, entsprechend gesicherten anderen Stellplatz zugewiesen noch ihm Verhaltensanweisungen für den Fall erteilt, daß der zuständige Disponent für ihn nicht zu erreichen war. Dieses Versäumnis ist unter die Obliegenheit in 7.1.2 AVB Spedition ebenso wie unter die in 7.3. AVB Frachtführer vereinbarte einzuordnen, so daß es dahinstehen kann, welche Versicherungsbedingungen Geltung erlangt haben. Das Berufungsgericht ist schließlich richtig davon ausgegangen, daß die Klägerin für die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihr begangene Obliegenheitsverletzung nicht dargelegt hat, daß sie kein Verschulden trifft (Ziff. 9 AVB Frachtführer i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG). Das gleiche gilt für den ihr obliegenden Nachweis, daß von einem geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist (Ziff. 7.3 AVB Spedition).

Ende der Entscheidung

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