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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: IV ZR 414/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
AGBG § 3
AGBG § 4
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 414/02

vom

22. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 22. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September 2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Senats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom 10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats.

Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom 26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI. Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt, wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklärung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall an einer solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Sicherungsabrede gerade fehlt.

In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benannten Urteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI. Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern allein die Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nur eine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vom Erlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigung ihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzugehen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Das besagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zusätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaO unter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nicht aber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit erwähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung des sonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde) oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden konkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es über den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkludenten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu begebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es den Willen der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermittelten Parteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibt sich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfrage, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Frage bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag getroffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles abschließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.

Ende der Entscheidung

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