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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: IV ZR 52/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 52/04

vom 11. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 11. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10, die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Kläger zu 9/10 und die Streithelferin zu 1/10.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof trägt der Kläger einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 €, danach auf die Summe der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rückkaufswert in Höhe von 55.878,58 € aus einer Lebensversicherung der Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ihren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat die Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger zu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerechter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die Aushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von dieser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einziehungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungsabtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesicherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Kläger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte deshalb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie mit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann.

2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hätte, verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Einigung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der Senat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert hat.

Ende der Entscheidung

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