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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IV ZR 54/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 54/02

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 17. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und für die Durchführung des Revisionsverfahrens werden abgelehnt.

Gründe:

1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).

2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ende der Entscheidung

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