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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IV ZR 55/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 9. Dezember 2003 gegen den Senatsbeschluß vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Kläger allein gegen die Streitwertfestsetzung für seine erfolglos gebliebene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2003.

Der Senat hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht festgesetzt, da der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil insgesamt begehrte. Diese Wertfestsetzung ist vom Berufungsgericht nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zutreffend nach den - vom Kläger nicht einmal angegriffen - Angaben der Beklagten zu 1) und 2) in den Vorinstanzen zum Wert des Nachlasses vorgenommen worden, die sich an dem von ihnen ermittelten Verkehrswert des Hausgrundstückes als dem Hauptnachlaßgegenstand mit gut 500.000 DM ausgerichtet haben.

Die davon abweichenden, zusätzlichen Angaben des Klägers zu dem Nachlaßbestand in der Gegenvorstellung sind für die Bewertung der Berufungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) - insbesondere ihrer Widerklageanträge -, gegen die sich der Kläger weiterhin zu wenden versucht hat, nicht maßgeblich.

Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 6. Mai 2004 darum gebeten hat, von einer Entscheidung über die Gegenvorstellung noch abzusehen, um zu anderen Punkten - wie seine anwaltliche Vertretung und die Richterablehnung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - vortragen zu können, war dies nicht zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen ist nicht Gegenstand der Gegenvorstellung, die allein von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden kann. Soweit sich eine solche Gegenvorstellung gegen die rechtskräftige Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde richten soll, wäre sie - abgesehen davon - auch nicht zulässig.

Gegen das Begehren des Klägers, Kopien aus der Senatsakte bei Kostenübernahme zu erhalten, bestehen keine Bedenken.

Damit ist das Verfahren vor dem Senat endgültig abgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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