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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: IV ZR 66/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
BGB § 2057a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 66/07

vom 30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 30. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet, die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht.

In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 € trägt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO).

Gründe:

Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von Nachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber lediglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abgesetzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D. G. -H. AG Ha. in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistungen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 307.500 DM abgezogen.

Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infolgedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €.

Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch entscheiden müssen.

Ende der Entscheidung

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