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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: IV ZR 83/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, AGBG


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544
AGBG § 13
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verbandsklagen gem. §§ 13 ff. AGBG zur Überprüfung von Tarifklauseln in Krankenversicherungsverträgen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 83/03

vom 17. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.112,91 €

Gründe:

I. Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt, dem beklagten Versicherungsunternehmen die Verwendung der Tarifbedingung einer privaten Krankenversicherung zu untersagen, die die Erstattung der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen auf 20 Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtsfrage, in welchem Ausmaß Krankenversicherer ihre Pflicht zum Ersatz dieser Kosten in ihrem Bedingungswerk beschränken dürfen, komme wegen der großen wirtschaftlichen Auswirkung auf einen breiten Kreis von Krankenversicherungsunternehmen grundsätzliche Bedeutung zu.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - MDR 2002, 1389 = NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2).

Im Verbandsprozeß gemäß §§ 13 ff. AGBG bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung; die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselverbots soll sich dagegen nicht ausschlaggebend auf die Wertfestsetzung auswirken, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB vor Kostenrisiken möglichst zu schützen (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 m.w.N. und ständig). Rechtsprechung und Literatur haben auf dieser Grundlage Regelstreitwerte von 3.000 DM, 5.000 DM und 10.000 DM je Klausel gebilligt, wobei der Zugang zum Revisionsgericht keine Bedeutung für die Wertfestsetzung hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3; MünchKomm/Micklitz, BGB 4. Aufl. § 15 AGB Rdn. 49, 50; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 15 Rdn. 33; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 15 Rdn. 31; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 15 AGBG Rdn. 9). Das schließt indes nicht aus, daß insbesondere bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann.

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Wertsteigerung nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat den Wert in der Klageschrift mit vorläufig 10.000 DM angegeben. Der darauf beruhenden Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist er ebensowenig entgegengetreten wie der durch das Berufungsgericht in dessen Beschluß vom 8. Mai 2001. Schon daraus ergibt sich ein Hinweis darauf, wie der Kläger das hier maßgebliche Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Klausel eingeschätzt hat. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Tarife der Beklagten und anderer Versicherer mit Beschränkungen des Kostenersatzes auf unter 50 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr und der Hinweis auf den zunehmenden Bedarf an solchen Behandlungen stützen eine höhere Wertfestsetzung nicht. Denn daraus ergibt sich noch nicht, daß einer solchen Tarifbestimmung innerhalb des Gesamtbedingungswerks der privaten Krankheitskostenversicherung aus der Sicht der Allgemeinheit ein solches Gewicht beizumessen wäre, was eine vom Regelfall abweichende höhere Wertfestsetzung - zumal auf mehr als 20.000 € - rechtfertigen könnte.



Ende der Entscheidung

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