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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: IV ZR 86/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2059 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 86/01

vom

13. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO).

Streitwert: 87.859,37 € / 171.838 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf folgendes hin:

Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein verpflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudinger/Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.).

Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforderung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat (GA 139 ff.).



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