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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: IV ZR 87/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 87/02

vom

18. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

am 18. März 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf

81.806,70 € (160.000 DM)

festgesetzt.

Gründe:

Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

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